Gas- oder Ölheizung
Fossile Heizungen sind am Ende ihrer Lebensdauer grundsätzlich durch klimafreundliche Lösungen zu ersetzen. Neu eingebaut werden dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen und mit Auflagen. Erfahren Sie hier, welche Vorgehensweise für Ihr Projekt gilt.
Bedingungen
Erneuerbare Heizung technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich
Wird der Nachweis erbracht, dass eine erneuerbare Heizungslösung technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, darf mit Auflagen erneut eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Als nicht wirtschaftlich gelten Lebenszykluskosten, die mehr als 5 % teurer sind als bei einem Ersatz mit einer fossilen Heizung.
Auflagen
Ist der Nachweis erbracht, dass erneut eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf, müssen 10 % des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Dazu stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
- Minergie zertifiziertes Gebäude
- Gebäude mit einer GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser
- Gebäude mit Baujahr 1990 oder jünger
- Standardlösung 1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
- Standardlösung 4: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
- Standardlösung 6: Wärmekraftkopplung
- Standardlösung 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
- Standardlösung 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
- Standardlösung 9: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
- Standardlösung 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel
- Standardlösung 11: Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung
Bereits ausgeführte Standardlösungen können geltend gemacht werden, wenn deren Realisierung nicht länger als 8 Jahre zurückliegt.
Vorgehen
- Bereiten Sie alle Unterlagen vor und reichen Sie Ihr Baugesuch beim Amt für Baubewilligungen ein.
- Das Amt für Baubewilligungen prüft, welches Verfahren erforderlich ist.
Benötigte Unterlagen
- WTA-Formular: Wärmetechnische Anlagen (Gesuch- / Meldeformular)
- Bericht zur technischen Machbarkeit: Es ist darzulegen, weshalb eine erneuerbare Heizlösung technisch nicht möglich ist. Der Bericht ist durch eine Fachperson zu erstellen.
- EN-LCC-ZH «Heizkostenrechner»: Das Excel-Formular dient als Nachweis, dass eine erneuerbare Heizung nicht wirtschaftlich ist.
- EN-120 «Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz»: Das Formular dient als Nachweis, dass 10 % des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Falls das Gebäude die Anforderungen bereits erfüllt, ist mit dem Formular EN-120 auch der GEAK-Bericht bzw. das Minergie-Zertifikat einzureichen.
- Falls bauliche Massnahmen vorgesehen sind (z. B. Fensterersatz, Wärmedämmung, Umbauten, Nutzungsänderungen einzelner Räume), die für das Baugesuch erforderlichen Unterlagen.
Weitere Hinweise
Wird eine fossile Heizung altersbedingt ersetzt oder entsteht ein Neubau, bevor der Anschluss an ein geplantes Fernwärmenetz möglich ist, kann eine Übergangslösung bewilligt werden. Diese erlaubt es, für einen befristeten Zeitraum eine Gas- oder Ölheizung einzubauen.
Der Brennerersatz ist meldepflichtig. Wird bei einer Gas- oder Ölheizung der Brenner ersetzt, reichen Sie das WTA-Formular bei der Feuerungskontrolle ein. Vor dem regulären Betrieb führt die Feuerungskontrolle eine Abnahmemessung durch.
Wird eine Tankanlage nicht mehr genutzt, ist diese von einer Fachfirma stillzulegen und beim kantonalen Amt für Wasser, Energie und Luft (AWEL) abzumelden.
Neue Tankanlagen sind bewilligungs- bzw. meldepflichtig. Dazu ist dem AWEL das Gesuchs- und Meldeformular für stationäre Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten einzureichen.
Neue Flüssiggasfeuerungen sind zudem von der Feuerpolizei mit dem WTA-Formular bewilligen zu lassen.
Beim Heizungsersatz und bei der Ausserbetriebnahme von Heizungsanlagen in Gebäuden, welche vor 1990 erstellt wurden, können asbest- und PCB-haltige Materialien und weitere Gebäudeschadstoffe vorhanden sein. Beachten Sie dazu die Informationen auf der folgenden Webseite.
Ersetzen Sie eine Gas- oder Ölheizung durch eine erneuerbare Lösung? Die Stadt und der Kanton Zürich unterstützen den Heizungsersatz mit Fördergeldern. Gleichzeitig mit den Beiträgen für eine neue Heizung kann eine Restwertentschädigung beantragt werden, wenn die zu ersetzende Gas- oder Ölheizung höchstens 25 Jahre alt ist.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fördergesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Ist ein Heizungsersatz für Sie wirtschaftlich insgesamt nicht tragbar (z. B. weil die Hypothek nicht aufgestockt werden kann), kann ein Härtefall geltend gemacht werden. Die Härtefallregelung sieht den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schriftlich.
Kontakt
Haben Sie Fragen zur Bewilligung von Gas- oder Ölheizungen? Die Stadt Zürich unterstützt Sie beim Heizungsersatz. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schriftlich.
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