Heizungsersatz
Heizungsersatz ohne weitere baurechtliche Bewilligung
Wird eine Heizungsanlage oder deren Installationen mit Baujahr vor 1990 ersetzt respektive umgebaut und ist die Bausumme kleiner als 200 000 Franken, so muss anhand des nachfolgenden Merkblatts geprüft werden, ob Schadstoffe vorhanden und zu entsorgen sind. Die Selbstdeklaration ist vom Planer und vom Bauherrn vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen und via Online-Formular dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) zuzustellen.
Verdacht auf Schadstoffe
Bei Verdacht auf Schadstoffe müssen die entsprechenden Bauteile als schadstoffhaltig saniert bzw. entsorgt werden. Durch den vorgängigen Beizug einer Fachperson Gebäudediagnostik kann der entsprechende Schadstoffverdacht ggf. durch eine Probenahme und Analyse widerlegt werden, was zu deutlich geringeren Kosten führen kann. Der UGZ empfiehlt daher den Beizug einer Fachperson.
Werden die vom Umbau betroffenen Bereiche durch eine Fachperson Gebäudediagnostik begutachtet und liegt ein durch diese Fachperson erstelltes Schadstoffgutachten vor (mit Angaben zum Untersuchungsperimeter und Belastungsplan), kann auf das Ausfüllen des Merkblattes «Vorsicht beim Heizungsersatz – Asbest und andere Gebäudeschadstoffe» verzichtet werden.
Selbstdeklaration vor Ausführungsbeginn
- Merkblatt für Umbauten mit Baujahr vor 1990 bei Baukosten bis CHF 200'000.-Vorsicht beim Heizungsersatz – Asbest und andere Gebäudeschadstoffe (PDF, 2 Seiten, 2 MB)Dokument vorlesen Dokument herunterladen
Unterlagen online einreichen
Füllen Sie das Merkblatt aus und laden Sie die Unterlagen hoch. Die/der zuständige Projektleitende der UGZ-Fachstelle wird sich innerhalb von 10 Werktagen mit Ihnen in Verbindung setzen.
Schadstoffsanierung
Wo im Umbauperimeter Gebäudeschadstoffe oder entsprechende Verdachtsstellen ausgewiesen werden, sind diese vor Baubeginn zu sanieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die entsprechende Schadstoffsanierung gemäss dem beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) eingereichten Sanierungskonzept vollständig durchgeführt wurde. Als Nachweis gilt die Sanierungsbestätigung des Sanierers (z. B. mittels der UGZ-Zonentabelle oder Vermerke im Belastungsplan).