Wann braucht man eine Bewilligung für ein Bauprojekt? Diese Frage regeln das Planungs- und Baugesetz und die Bauverfahrensverordnung. Manchmal braucht man auch eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligungen werden aufeinander abgestimmt.
Eine Baubewilligung ist zum Beispiel nötig für:
- Neu- und Umbauten
- Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
- bestimmte Änderungen in der Nutzung von Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
- Wesentliche Änderungen des Geländes
- Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone
- Mauern und Zäune
- Abstellplätze für Fahrzeuge, Werk- und Lagerplätze
- Aussenantennen
- Reklameanlagen
- Beleuchtungen der Fassade
- Aufteilung von Grundstücken
- das Fällen von Bäumen in bestimmten Baumbeständen
In Kernzonen braucht es eine Baubewilligung für:
- Fassadensanierungen, wenn Farbe oder Material verändert werden.
- Bauten und Anlagen, die mehr als 2,5 Meter hoch sind und eine Fläche von 6 Quadratmeter übersteigen
- Nicht-leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0,5 Quadratmeter pro Betrieb
Sie wünschen eine offizielle Beflaggung in der Stadt Zürich? Verschiedene Beflaggungsarten erfordern spezielle Anträge und Genehmigungen. Hier finden Sie alle Informationen zu den Beflaggungsanträgen in der Stadt Zürich.
Wer ein Boulevardcafé oder -restaurant betreiben will, benötigt:
- eine Zustimmung der Eigentümervertretung des öffentlichen Grundes
- eine Baubewilligung des Amts für Baubewilligungen (einschliesslich allfällige Aussenbuffetanlagen)
- eine Polizeibewilligung (Bewilligung für die Benutzung öffentlichen Grunds) der Stadtpolizei
- bei Grossschirmen mit Bodenhülsen zusätzlich eine Konzession des Tiefbauamts.
Das Vorhaben muss in einem ersten Schritt mit der Stadtpolizei abgestimmt werden, um deren Zustimmung für das Einreichen des Baugesuchs zu erhalten.
Hier finden Sie Informationen, Leitfaden, Merkblatt und die benötigten Formulare.
Eine Dachbegrünung benötigt in der Regel keine separate Baubewilligung, solange sie den Vorgaben der Bau- und Zonenordnung (BZO) entspricht. Bei Neubauten und Sanierungen ist jedoch die Begrünung von Flachdächern seit 1991 Pflicht, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist.
Planen Sie eine E-Ladestation? Die Installation ist meldepflichtig. Erfahren Sie auf eBaugesucheZH, was Sie bei einer E-Ladestation beachten müssen.
Möchten Sie den Energiebedarf Ihres Gebäudes senken? Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Wände, Fenster, Dach) oder der Heizungsanlage müssen gemeldet oder genehmigt werden. Hier erfahren Sie, wie Sie bei energetischen Sanierungen oder beim Heizungsersatz vorgehen müssen und welche Vorgaben gelten.
Möchten Sie Ihr Gebäude an das Fernwärmenetz anschliessen? Die Installation ist meldepflichtig. Erfahren Sie unter eBaugesucheZH, was Sie bei einem Fernwärmeanschluss beachten müssen.
Betriebe benötigen eine Bewilligung, wenn sie Speisen und Getränke gegen Bezahlung anbieten. Erfahren Sie hier, worauf Sie bei Ihrem gastronomischen Vorhaben achten müssen.
Für den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen ist eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. In anderen Zonen kann der Abbruch anzeigepflichtig sein, jedoch nicht bewilligungspflichtig. Es sei denn, es handelt sich um denkmalgeschützte Objekte oder spezifische Auflagen sind gegeben. Bitte informieren Sie sich vorgängig bei den zuständigen Kreisarchitekt*innen des Amtes für Baubewilligungen, um die genauen Anforderungen zu klären.
Aussenheizungen oder Dekorationsfeuer erwärmen Bereiche im Freien oder dienen dem Ambiente.
Heizungen im Freien sind in der Regel nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zulässig. Erfahren Sie hier, welche Vorgehensweise für Heizungen im Freien oder ein Dekorationsfeuer gilt.
Die Installation einer Heizung im Freien oder eines Dekorationsfeuers ist bewilligungspflichtig.
Ob Sie für die Instandsetzung von Gebäuden eine Bewilligung brauchen, ist stark vom Umfang der Instandsetzung abhängig. Beispielsweise brauchen kleine Sanierungsmassnahme an der Fassade keine Bewilligung. Bitte informieren Sie sich vorgängig bei den zuständigen Kreisarchitekt*innen des Amtes für Baubewilligung.
Kleine Lüftungsanlagen, die nur auf manuelle Betätigung kurzfristig in Betrieb sind, sind nicht bewilligungspflichtig, ausser die Lüftungskomponenten sind am Gebäude sichtbar.
Geschlossene, fensterlose Nebenräume benötigen eine einfache Lüftungsanlage. Es genügt für die Bewilligung die «Private Kontrolle».
Komplexe Lüftungsanlagen und solche in öffentlich zugänglichen Bauten sowie in Industriebauten oder in Arbeitsräumen mit gewerblichen Prozessen sind bewilligungspflichtig.
Klimaanlagen sind immer bewilligungspflichtig.
Damit Lüftungsanlagen und Klimaanlagen bewilligungsfähig sind, müssen sie Vorgaben einhalten. Erfahren Sie hier, welche gesetzlichen Mindestanforderungen bei Ihrem Bauvorhaben gelten.
Antennenstandorte brauchen eine Baubewilligung. Diese setzt unter anderem voraus, dass die Antennenanlage die in der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgesetzten Grenzwerte einhält.
Für einen Neubau benötigen Sie eine Baubewilligung, damit sichergestellt ist, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Notstromanlagen sorgen bei einem Stromausfall für eine zuverlässige und sofortige Energieversorgung. Stationäre Notstromanlagen (NOST), in denen flüssige Kraftstoffe verbrannt werden, benötigen eine Baubewilligung.
Nutzungsänderungen benötigen in der Regel eine Baubewilligung. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderung baurechtliche Bedeutung hat, wie beispielsweise der Wechsel von einem Büro zu einem Wohnraum.
Das Einrichten von Raucherräumen ist bewilligungspflichtig. Hier erfahren Sie, welche Regelungen für Raucherräume (Fumoirs) sowie Shisha-Bars gelten.
Aussenwerbeelemente wie Leuchtschriften, Leuchtkästen, Megaposter oder Plakate prägen das Stadtbild mit und sind bewilligungspflichtig. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Konzepte.
Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und in Bauzonen an Fassaden bis maximal 11 Metern Höhe können grundsätzlich immer im Meldeverfahren erstellt werden. Ebenso im Meldeverfahren erstellt werden können freistehende Solaranlagen bis zu einer Fläche von 20 Quadratmetern in Bauzonen sowie flächenmässig unbeschränkt in Industrie- und Gewerbezonen. Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Alle Informationen zum Meldeverfahren finden Sie unter eBaugesucheZH.
Innen und aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen (aussen bis zu einer Grösse von 2 m³) und Erdsonden-Wärmepumpen können im Meldeverfahren erstellt werden. In Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung ist eine Baubewilligung erforderlich.
Erfahren Sie hier, welche Arten von Wärmepumpen möglich sind und was Sie beachten müssen.
Manche Anlagen kann man einfach melden und dann bauen. Das Meldeverfahren gilt für bestimmte Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärme-Anschlüsse und Ladestationen für Elektroautos.
Zusätzlich oder unabhängig von der Baubewilligung können weitere Genehmigungen nötig sein:
- Bewilligungen der Verwaltungspolizei, wie zum Beispiel von der Stadtpolizei Zürich für Verkaufsstände oder Gastwirtschaftsbetriebe.
- Konzessionen des Tiefbauamts der Stadt Zürich für die Nutzung des öffentlichen Grundes, zum Beispiel für Gebäude oder Gebäudeteile, die in den öffentlichen Raum ragen.