Bewilligungspflicht
Für Aussenwerbeanlagen jeglicher Art ist eine baurechtliche Bewilligung nötig.
Für Reklameanlagen, die in den öffentlichen Grund ragen, ist eine Konzession für die Benützung des öffentlichen Grunds zu Werbezwecken erforderlich. Weitere Bestimmungen zur Gestaltung der Anlagen sind in den VARöG zu finden.
Die Kriterien sowie die städtebauliche und stadträumliche Herleitung für die Bewilligung von Aussenwerbeanlagen sind in den Aussenwerbekonzepten definiert.
Sowohl die Bewilligung wie auch die Benützung des öffentlichen Grunds ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung für das Reklamewesen geregelt.
Fachbereich Reklamebewilligungen
Lindenhofstrasse 19
Amtshaus IV
8001 ZürichAmtshaus IV
Telefon
+41 44 412 29 44
Postadresse:
Postfach
8021 Zürich
Postfach
8021 Zürich