Wenn Sie Raucherräume betreiben möchten, benötigen Sie eine Bewilligung. Dies gilt auch für den Konsum von E-Zigaretten und Wasserpfeifen (Shishas). Um Passivrauch zu vermeiden, müssen die Raucherräume sowohl bauliche als auch betriebliche Vorgaben erfüllen. Für Raucherräume in Gastwirtschaften gelten zudem spezielle Anforderungen.
Rauchen (jede Art, auch Shisha- und E-Rauchen) ist ausschliesslich in dicht abgetrennten gekennzeichneten Raucherräumen mit selbsttätig schliessenden Türen und einer Abluftführung über Dach gestattet. In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, darf nicht geraucht werden. Das gleiche gilt für Arbeitsplätze, an denen mehrere Personen arbeiten. Welche Anforderungen im Detail gelten, ist in den nachfolgenden Merkblättern nachzulesen.
Bauliche Massnahmen für das Einrichten eines Raucherraums (Fumoir) sind bewilligungspflichtig. Das Gleiche gilt für Lüftungsanlagen, die von aussen sichtbar sind. Dazu gehören neue Anlagen wie auch Änderungen an Lüftungskomponenten, Abluftkamine oder Ansaugöffnungen im Freien. Das Gesuch ist an das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich zu richten.
Für die technische Bewilligung muss ein Lüftungsprojekt eingereicht werden. Dazu gehören das Formular EN-105 «Lüftungstechnische Anlagen» und das Prinzipschema mit Luftmengenberechnung. Die Unterlagen müssen spätestens 4 Wochen vor Baubeginn beim Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ) eingereicht und bewilligt werden.
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Planen Sie einen Neubau oder Umbau mit integriertem Raucherraum? Fragen zur Bewilligungsfähigkeit Ihres Projektes beantworten Ihnen gerne unsere Kreisarchitekt*innen.
Bei Fragen zu den Bestimmungen für Lüftungsanlagen ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich Ihre Ansprechpartnerin.
Zur Klärung der Brandschutzanforderungen müssen Sie die Feuerpolizei kontaktieren.