Stationäre Notstromanlagen (NOST), in denen flüssige Kraftstoffe verbrannt werden, benötigen eine Baubewilligung. Dazu ist ein Gesuch einzureichen. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.
Für alle stationären Verbrennungsmotoren besteht eine Bewilligungspflicht. Sie müssen den Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) samt Anhängen sowie der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) samt Anhang entsprechen. Einzureichen ist das vollständige Gesuch beim Amt für Baubewilligungen.
Für die Neuerstellung einer Tankanlage von mehr als 450 Litern ist das Gesuch bzw. die Meldung von der Eigentümerschaft und der Fachfirma unterzeichnet zur Prüfung und Bearbeitung an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Tankanlagen, einzureichen.
Der Neubau sowie die Abänderung von Kaminen bzw. Abgasanlagen ist bewilligungspflichtig. Belastete Abluft ist so zu erfassen und an die Umwelt abzugeben, dass Anwohner*innen weder geschädigt noch belästigt werden. Dazu muss die belastete Abluft in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle senkrecht über dem Dach ausgestossen werden (Art. 6 LRV).
Die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind verbindlich. Das betrifft Feuerungen und Betriebe mit Geruchs-, Rauch- oder Dampfemissionen wie Räuchereien, Röstereien, Textilreinigungen und Gastwirtschaften.
An den Verbrennungsmotoren ist in jedem Kaminzug an einem Ort gemäss den verbindlichen Emissions-Messempfehlungen des BAFU (Ausgabe 2020) ein sogenannter EMPA-Stutzen einzubauen.
Für den Betrieb von neuen Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Notstrom darf unabhängig der Feuerungswärmeleistung (FWL) nur Dieseltreibstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 6 LRV eingesetzt werden (Massnahmenplan Stadt Zürich 2020).
Jeder Verbrennungsmotor der Notstromanlage (NOST) ist mit einem Betriebsstundenzähler auszurüsten.
Ist eine Anlage nicht mehr gesetzeskonform, muss sie saniert werden. Das Ersatzgesuch für eine vollumfängliche oder Teilsanierung (nur Brennerersatz) ist der Feuerpolizei der Stadt Zürich einzureichen.
Bei einfach zu behebenden Grenzwertüberschreitungen oder bei technischen Defekten erfolgt in der Regel eine Einregulierung. Diese muss innert 30 Tage erfolgen. Anschliessend misst eine amtliche Fachperson die Emissionswerte erneut. Kann eine Anlage den Anforderungen nicht genügen, ist eine Sanierung erforderlich.
Sollen Stromlücken mit der eigenen NOST abgedeckt werden und wird die NOST in der Folge über 25 Stunden pro Jahr betrieben, gilt sie als stationärer Verbrennungsmotor und sie muss strengere Emissionsgrenzwerte einhalten. Sollte eine Strommangellage eintreten werden Massnahmen und Vorschriften durch den Bund veranlasst.
Stromunterbrüche (auch Blackouts genannt) sind regional begrenzte oder europaweite, unvorhergesehene Unterbrüche der Stromversorgung von einigen Minuten, Stunden oder Tagen, die meist aufgrund von Schäden an der Verteilinfrastruktur, Netzüberlastung oder technischen Störungen auftreten. In diesen Notfällen dürfen Notstromdieselmotoren zum Einsatz kommen und die Betriebsstunden zählen nicht zu den 25 Stunden für die Testläufe.
Notstrommotoren müssen regelmässig kontrolliert werden. Durch die Wartung werden mögliche technische Probleme frühzeitig erkannt und behoben, wodurch die Funktionssicherheit erhöht und unnötige Emissionen vermieden werden.
Messtechniker
Notstromanlagen und stationäre Motoren