Wegnahme, Herausgabe
Übergibt eine Person zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus irgendwelchen Gründen einen Gegenstand nicht?
Auf Gesuch befiehlt das Gericht der Person, die Sache unverzüglich herauszugeben.
Kommt die Person diesem Befehl nicht nach, kann die zurückfordernde Partei das zuständige Stadtammannamt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Verfahren
- Begründetes Gesuch für Herausgabebefehl (zusammen mit sämtlichen Unterlagen) - siehe unten
an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht summarisches Verfahren, Postfach, 8036 Zürich
Sollte trotz Befehl Sache nicht herausgegeben werden:
- Vollstreckbarer Herausgabeentscheid dem im Entscheid erwähnten Stadtammannamt zustellen und die Zwangsvollstreckung beantragen.
Zeitbedarf von Gesuch bis Vollzug: mehrere Wochen
Kosten
Das Stadtammannamt kann einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen.