Beschwerde
Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Stadtammannamtes
Gegen jede Verfügung oder Amtshandlung können Sie Beschwerde führen. Beispielsweise wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Stadtammannamt unangemessen handelte.
Frist
10 Tage seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes.
Jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Zuständig
Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Stadtammannämter
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich
Briefadresse: Postfach, 8036 Zürich
Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Grund der Beschwerde, Antrag, dreifache Ausfertigung, deutsche Sprache, Beweismittel.
Kosten
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeführung wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts § 20 GebV OG erhoben.