Mobile Menu

Global Navigation

Verbot

Bestehenden Verbotsschild

Gerichtliches Verbot

Das Gerichtliche Verbot richtet sich gegen unbestimmte Personen, zum Schutz von privatem Grundeigentum (Besitzesstörung).
Schilder warnen vor Polizeibusse bis Fr. 2000 bei Missachtung des Verbots.
Häufig weisen gelbe Markierungen auf das bestehende Verbot hin.
Jede Person, die dazu berechtigt ist (Eigentümer*in, Verwaltung, Hauswart*in, Mieter*in usw.), kann Zuwiderhandlungen der Stadtpolizei anzeigen.

Das Stadtammannamt ist nicht zuständig für Strafanträge und fordert wegen Missachtung des Verbots keine Umtriebsentschädigungen oder dergleichen ein.

Vorgehen


1. Verfahren Bezirksgericht

  1. Checkliste für Verbote beachten - siehe unten.
  2. Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes (siehe unten) einreichen an:
    Bezirksgericht Zürich
    Einzelgericht summarisches Verfahren
    Wengistrasse 30, 8004 Zürich
    Briefadresse: Postfach, 8036 Zürich

2. Verfahren Stadtammannamt

  1. Reichen Sie das Urteil im Original dem zuständigen Stadtammannamt (vermerkt im Urteil) ein und beantragen die Errichtung des Verbots.
  2. Veröffentlichung des Verbotstextes im Amtsblatt des Kantons Zürich.
  3. Besichtigung der Örtlichkeiten mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin, Hersteller der Schilder sowie gegebenenfalls der Stadtpolizei.

Kosten

Bezirksgericht Zürich mindestens Fr. 500.00
Stadtammannamt mindestens Fr. 300.00
Schilderhersteller ab Fr. 350.00 (1 Schild)

Das Stadtammannamt kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Rechtsprechung

BGE 148 IV 30 / ZR 121 (2022) S. 89
Der Sachverhalt war in Bezug auf das Parkieren der Beschuldigten auf einem im Privateigentum stehenden Parkplatz mit einer Vielzahl von Parkfeldern, welche der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung standen, unbestritten. Beurteilt werden musste, ob die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot schuldig gesprochen werden kann, weil sie die bezahlte (und somit die zulässige) Parkzeit überschritten hat.

Urteil: Die Parkplätze waren für die Allgemeinheit und damit für einen unbestimmten Benutzerkreis freigegeben. Weil das fragliche Areal dem allgemeinen Verkehr diente, handelte es sich hierbei um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV unabhängig von den bestehenden Eigentumsverhältnissen. Entsprechend sind die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar, das heisst, es sind die darin vorgesehenen Signale und Markierungen zu verwenden. Die Bestrafung der Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO ist damit nicht zulässig.

Weitere Informationen