Konzept Reklameanlagen
Werbung und Reklame gehören zu einem lebendigen Stadtbild und prägen den öffentlichen Raum. Reklameanlagen bilden eine sich ständig verändernde Schicht von Schriften und Zeichen, die sich über die gebauten Strukturen legt. Leuchtreklamen entfalten dabei eine überproportionale Wirkung und werden als prägende Elemente wahrgenommen. Aufgrund der Wirkung in den öffentlichen Raum sind Reklameanlagen stadtgestalterisch relevant. Das vorliegende Konzept bildet die Bewilligungspraxis ab und hilft bei der Planung und Projektierung von Reklameanlagen.
Reklameanlagen sind leuchtende oder unbeleuchtete Schriften, Kästen, Tafeln, Schilder, Stelen, Werbebildschirme Baureklamen usw. Sie werden in räumlichem Bezug zu einer Geschäftslokalität oder eines Verkaufsladens am Gebäude angebracht oder auf privatem Grund aufgestellt.
Reklameanlagen wollen auffallen und sich von der Umgebung optisch abheben, während die baurechtlichen Vorgaben eine der Situation angemessene Einordnung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung verlangen. Diesen Widerspruch gilt es bei der Beurteilung von Aussenwerbeanlagen abzuwägen. Neben gestalterischen Aspekten sind auch die Vorgaben der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.
Werbetypen
Städtebauliche Herleitung
Aussenwerbeanlagen sind gemäss § 309 Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bewilligungspflichtig.
Das vorliegende Reklamekonzept erläutert die baurechtlichen Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und führt diese aus. Es erläutert die städtebaulichen Grundsätze und erklärt die wesentlichen Kriterien, die bei der baurechtlichen Beurteilung von Reklameanlagen zur Anwendung kommen. Das Konzept ermöglicht Transparenz und Planungssicherheit und dient der rechtsgleichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Das vorliegende Konzept referenziert auf die städtischen Konzepte und Leitfäden zur Gestaltung des öffentlichen Raumes. So etwa zum Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen», den «Standards Stadträumen» sowie dem «Plan Lumière».
1. Orts- und gebietsspezifische Vorgaben
Quartiercharakter
Reklameanlagen prägen Orte und deren Identität unweigerlich mit und widerspiegeln die vorhandene Nutzung. So sind in einem reinen Wohngebiet keine und in einem Gebiet mit hohem Anteil an Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung in der Regel zahlreiche Reklameanlagen anzutreffen. Neue Anlagen haben sich rechtsgenügend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und haben dem Quartiercharakter zu entsprechen.
In der Kernzone Altstadt beispielsweise, wo höchste Anforderungen punkto bauliche Integration und Verträglichkeit mit der Umgebung gelten, haben Reklameanlagen auf die denkmalpflegerisch wertvolle Bausubstanz, den Ensemble- sowie Quartiercharakter gebührende Rücksicht zu nehmen. Reklameanlagen im historischen Umfeld sind daher in Grösse und Anzahl verträglich sowie in ihrer Wirkung zurückhaltend zu gestalten. Der Betrieb hat bei Tag und insbesondere auch nachts dem Charakter der Altstadt zu entsprechen. Dies gilt auch für Reklameanlagen in Schaufenstern und Vitrinen, die ebenfalls eine grosse Wirkung auf die Umgebung entfalten können.
Bei Arealüberbauungen, Sondernutzungs- und Gestaltungsplänen sowie bei Hochhäusern gelten erhöhte Anforderungen. Die Einordnung der Reklameanlagen in den baulichen und landschaftlichen Kontext muss in diesen Fällen besonders gut sein.
Im Umfeld von Wohnnutzungen hat der Betrieb der Anlagen Rücksicht auf die Anwohnenden zu nehmen.
Objekte des Natur- und Heimatschutzes
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG). Reklameanlagen haben dem Schutzzweck zu entsprechen und haben eine gute Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen.
Öffentlicher Grund
Reklameanlagen im öffentlichen Grund bzw. in der öffentlichen Luftsäule haben eine gute Gesamtwirkung in der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen (Art. 8 VARöG) und sind gebührenpflichtig (Art. 6 VARöG). Über öffentlichem Grund ist nur Eigenwerbung zulässig und die Anlagen müssen im privaten Grund befestigt sein (Art. 16 VARöG).
2. Gestalterische Aspekte
Einordnung in die gebaute Umgebung
Reklameanlagen an Gebäuden sind so auf die baulichen Verhältnisse abzustimmen, dass sie sich punkto Grösse, Lage und Wirkung dem architektonischen Konzept entsprechen.
Das Erdgeschoss bzw. der Sockelbereich ist in der Regel der angemessene Ort für das Anbringen von Reklameanlagen. In diesem Bereich werden Reklameanlagen zusammen mit den Schaufenstern wahrgenommen und ordnen sich optisch bei Tag und bei Nacht adäquat in die gebaute Umgebung ein.
Je höher die gesetzlichen Anforderungen an die Gesamtwirkung (siehe Orts- und gebietsspezifische Vorgaben ), umso sorgfältiger muss sich auch die Reklameanlage in den städtebaulichen Kontext (Gebäude und Aussenräume) integrieren. Vorhandene Gestaltungskonzepte und räumliche Bezüge sind dabei zu berücksichtigen.
Reklame-/Signaletikkonzepte
Bei Geschäftsgebäuden oder Überbauungen mit mehreren Mieterschaften ist ein übergeordnetes Gestaltungskonzept zu erstellen, welches das Reklameverhalten im Sinne einer einheitlichen Gestaltung regelt. Das Konzept beinhaltet sämtliche baulichen, gestalterischen und betrieblichen Aspekte und ist für alle Parteien (Grundeigentümerschaft, Mieterschaft, Baubehörde) verbindlich. Sämtliche Reklamegesuche werden anschliessend auf Basis dieses Konzeptes geprüft und bewilligt.
3. Lichtwirkung und Bespielung
Leuchtreklame
Leuchtreklamen haben sowohl bei der Tag- wie auch bei der Nachtwirkung den gesetzlichen Gestaltungsanforderungen zu entsprechen und unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Beleuchtete oder animierte Reklameanlagen sind nur dort bewilligbar, wo bereits eine gewisse Menge an künstlichem Licht vorhanden ist. Der Betrieb der Anlagen wird betreffend Betriebszeit, Leuchtdichte und Dynamik per Auflage definiert. Die Beurteilung von Leuchtreklamen mit Fernwirkung erfolgt zudem unter Einbezug der Vorgaben des «Plan Lumière» sowie dem Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen».
Bespielung und Dynamik
Das Abspielen von wechselnden Standbildern, Bewegtbildern oder Animationen erfordert im Hinblick auf einen verträglichen und sicheren Betrieb zusätzliche Massnahmen über diejenigen der Leuchtreklame hinaus. So werden etwa bei wechselnden Standbildern die Betriebszeit, die Intervalle der Bildwechsel sowie die Geschwindigkeit der Bildübergänge situativ definiert. Bei Anlagen, die Bewegtbilder wie Filme, Clips oder andere Animationen abspielen, wird zudem die maximal zulässige Dynamik festgelegt.
4. Verkehrssicherheit
Aussenwerbung (sogenannte Strassenreklame) möchte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Ziel der Stadt Zürich ist es, Verkehrsunfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund prüft die Dienstabteilung Verkehr alle Reklamegesuche hinsichtlich Verkehrssicherheit. Bei der Prüfung werden sowohl die verkehrliche Situation am geplanten Standort als auch das Ablenkungspotenzial der Reklame beurteilt.
Reklameanlagen aller Art bringen ein Ablenkungspotential für die Verkehrsteilnehmenden mit sich. Jeder geplante Standort unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Unzulässig sind Reklameanlagen im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden typischerweise dann, wenn sie im Bereich von Konfliktstellen, z.B.:
- im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, im Verzweigungsbereich oder an Ausfahrten liegen.
- im Bereich unfallträchtiger oder komplexer Situationen liegen.
- die Sicht auf Verkehrsteilnehmende oder auf Verkehrssignale einschränken.
- mit Animationen, Filmen, Laufschriften, blinkenden Elementen etc. bespielt werden.
Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurechtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen | www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung
Weiterführende Informationen
– Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS) – «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ) – «Standards Stadträume» (TAZ) – «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021) – VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Wichtige Adressen
– Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum – Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege – Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten – Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen – Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche – Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum – Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenraum |
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.