Reklame im Erdgeschoss
Das Erdgeschoss, bzw. der Sockelbereich ist der angemessene Ort für Reklameanlagen. Die Konzentration der Reklameanlagen im Sockelbereich (inklusive Vordach) ergibt ein einheitliches Erscheinungsbild, welches die publikumsorientierten Nutzungen des Erdgeschosses akzentuieren und den Charakter der Innenstadt mitprägen.
Das Sockelgeschoss unterscheidet sich in der Regel in der architektonischen Ausgestaltung von den oberen Geschossen. Es wird meist durch einen Struktur- und/oder Materialwechsel akzentuiert, der von einem horizontalen Fries – einer sogenannten Gurte – begrenzt wird. Die Sockelnutzungen weisen in der Regel Schaufenster auf. Diese dienen der Auslage von Waren, bringen das Tageslicht in den Innenraum und schaffen eine Verbindung zum Aussenraum. Schaufenster sollen die Ansicht der Ware gewährleisten und dürfen nicht mit Reklameanlagen flächig geschlossen werden.
Bezüge zur Architektur
Reklameanlagen sollen sich bezüglich Lage, Grösse und formaler Umsetzung an der Architektur sowie am bestehenden Reklameverhalten der näheren Umgebung orientieren. Sie haben dem architektonischen Konzept zu entsprechen und sind auf das Ordnungsprinzip der Fassade abzustimmen. Um den architektonischen Ausdruck zu erhalten, dürfen massgebende architektonische Elemente nicht mit flächigen Reklameanlagen überdeckt werden. Bei historischen Gebäuden sind die Reklameschriften in die Fassadenöffnungen (Schaufenster, Arkaden etc.) des Sockelgeschosses zu integrieren. Sie haben betreffend Material und Farbe mit der Fassadengliederung zu korrespondieren.
Überladungen sowie Wiederholungen gleicher Elemente sind zu vermeiden.
Schriften
Schriften bzw. Schriftzüge sind auf der Fassade aufgesetzt oder in Fassadenöffnungen integriert (Einzelbuchstaben ohne Grundplatten). Die Unterkonstruktion hat möglichst unscheinbar im Hintergrund zu bleiben.
Schriften auf Vordächern
Reklameanlagen auf dem Vordach benötigen einen ruhigen und homogenen Hintergrund. Die Ausführung ist nur in Einzelbuchstaben möglich. Unterlinien bestehender Elemente sind zu übernehmen. Die Versalhöhe hat maximal 50 cm, die Distanz von Oberkante Dach bis Unterkante Schriftlinie maximal 10 cm zu betragen. Halterungsmassnahmen sind minimal zu halten.
Folienbeschriftungen auf Glas
Folienbeschriftungen sind ausschliesslich an Schaufenstern möglich. Um die Transparenz und das Gesamtbild zu erhalten, kann Eigenwerbung zu höchstens einem Drittel der Fensterfläche bewilligt werden. Flächige Folien sind immer von innen an die Verglasung anzubringen.
Sonnenstoren-Beschriftungen
Sonnenstoren sind Teil der Fenster, bzw. Schaufenster. Die Farbe der Beschriftung ist in der Wirkung dezent zu halten und ist auf die Storenfarbe abzustimmen. In der Regel ist auf jeder zweiten Store eine Beschriftung bewilligbar. Volants sind möglichst werbefrei zu halten.
Tafeln
Tafeln sind in Grösse und Proportion auf die Fassadengliederung abzustimmen und in einheitlicher Farbe/Materialisierung zu gestalten.
Hinweise für Obergeschossnutzungen sind – sofern es die Platzverhältnisse und die Gesamtwirkung zulassen – als einheitlich gestaltete Lösung beim Eingang anzuordnen.
Stechschilder/Abstehende Leuchtkästen
Stechschilder/abstehende Leuchtkästen sind punkto Format, Lage, Konstruktion und Ausführung (Farbe/Material) pro Gebäude einheitlich umzusetzen. Die Höhe ab Trottoir bis Unterkante-Element hat mindestens 2.50 m zu betragen (Art. 18 VARöG). In der Kernzone Altstadt sind abstehende Leuchtkästen generell nicht bewilligbar.
Übrige Leuchtkästen
Übrige Leuchtkästen sind nur im Ausnahmefall möglich, beispielsweise in Nischen.
Vitrinen/Schaukästen
Vitrinen und Schaukästen dienen der Präsentation von Waren und Objekten oder zeigen Menükarten (Eigenwerbung). Sie sind entweder auf der Fassade aufgesetzt oder in die Fassade eingelassen und in der Regel mit einer dezenten indirekten Beleuchtung ausgestattet.
Vitrinen und Schaukästen sind bestimmungsgemäss zu nutzen und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Digitale Reklameanlagen
Digitale Reklameanlagen (bspw. Screens, LED-Grids etc.) sind in der Regel nur innerhalb der Schaufenster bewilligbar. Die Wirkung der Anlagen hat dem jeweiligen städtebaulichen Kontext zu entsprechen und sich der architektonischen Gesamtkomposition unterzuordnen.
Hinweise für Obergeschossnutzungen sind – sofern es die Platzverhältnisse und die Gesamtwirkung zulassen – als einheitlich gestaltete Lösung beim Eingang anzuordnen.
1. Freistehende Reklameanlagen
Freistehende Reklameanlagen sind Gestaltungselemente des Aussenraumes. Sie sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Freistehende Reklameanlagen von Privaten sind nur auf privatem Grund bewilligbar (Art. 16 VARöG).
Pylone/Stelen/Schriften
Pylone/Stelen sowie freistehende Schriftelemente sind in ihrer Lage, Grösse, Materialisierung/Farbe und Wirkung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Sie beziehen sich auf vorhandene bauliche und räumliche Strukturen und haben in der Regel eine orthogonale Ausrichtung. Bei dieser Art von Reklame handelt es sich um raumrelevante Körper, deren Einbindung in die stadträumliche Situation besondere Sorgfalt verlangt.
Pylone/Stelen mit digitalen Werbeinhalten (Bildwechsel und Bewegtbild) sind nur im Ausnahmefall und im Bereich von publikumsorientierten Nutzungen möglich. Ausschlussgebiete für eine Bewilligung sind Freihaltezonen und Gebiete mit einem hohem Wohnanteil.
Werbefahnen
Fahnen für Werbezwecke (freistehend oder an der Fassade angebracht) ergeben in der Regel keine befriedigende Gesamtwirkung. Werbefahnen sind daher nur in begründeten Ausnahmen im Einzelfall bewilligbar.
Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurechtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen | www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung
Weiterführende Informationen
– Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS) – «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ) – «Standards Stadträume» (TAZ) – «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021) – VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Wichtige Adressen
– Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum – Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege – Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten – Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen – Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche – Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum – Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich |
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.