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Reklamearten

Diese Seite gibt einen Überblick über die verschiedenen Reklamearten.

1. Unbeleuchtete Reklamen

Unbeleuchtete Reklameanlagen in Form von Schriften, Tafeln, Schildern, Bemalungen, Stelen etc. stehen immer in einem baulichen und/oder räumlichen Kontext. Sie werden daher im Sinne der Gesamtwirkung zusammen mit der gebauten Umgebung beurteilt. 

2. Beleuchtete Reklamen

Beleuchtete Reklameanlagen sind Reklamen, die mittels Licht (hinterleuchtet, angestrahlt oder ausgeleuchtet) in Szene gesetzt werden. Leuchtreklamen können insbesondere nachts eine überproportionale Wirkung in die gebaute und landschaftliche Umgebung entfalten. Daher ist bei beleuchteten Anlagen mittels Auflagen dafür zu sorgen, dass die rechtsgenügende Einordnung auch bei Nacht gewährleistet ist. 

Leuchtdichte

Die Leuchtdichten (gemessener Helligkeitsgrad einer leuchtenden Fläche) von beleuchteten Reklamen sind in jedem Fall mit der Leuchtdichte der Umgebung abzustimmen und in ein harmonisches Verhältnis zu bringen. In besonders lichtsensiblen Umgebungen kann vorgängig eine Bemusterung verlangt werden, um die Leuchtdichten zu bestimmen.

Die Beleuchtung wird in ihrer Intensität so festgelegt, dass sie mit der Umgebung verträglich ist und nicht zu Blendungen führt. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Ein freier Lichtaustritt nach oben ist nicht zulässig.

Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. In besonders sensiblem Umfeld kann die maximale Leuchtdichte weiter reduziert werden. Die Leuchtdichtegrenzwerte für farbiges Licht sind der Darstellung zu entnehmen.

Leuchtdichtegrenzwerte in Cd/m2

Farbtemperatur

Aus Rücksicht auf Flora und Fauna darf die Farbtemperatur des weissen Lichts maximal 3500 Kelvin betragen.

Betriebszeiten

Die Beleuchtung ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten. Ausgenommen davon sind Betriebe mit längeren Öffnungszeiten, beispielsweise Gastronomiebetriebe. In diesen Fällen wird die Betriebsdauer an die Öffnungszeiten des Lokals gekoppelt.

3. Digitale Reklameanlagen

Bei digitalen Reklameanlagen – meist in Form von LED- und LCD-Screens – handelt es sich um Leuchtwerbung, welche für das Abspielen von wechselnden oder dynamischen Inhalten prädestiniert ist. Mit digitalen Werbemedien werden in der Regel wechselnde Standbilder oder bewegte Bilder (Filme/Videoclips/Animationen) abgespielt. Digitale Reklameanlagen generieren aufgrund der Leuchtwirkung und der bewegten Bilder eine grosse Wirkung in den öffentlichen Raum. Insbesondere die Dynamik des Bildwechsels wirkt sehr auffällig und damit auch ablenkend. Ein zu dominanter Betrieb kann sich deshalb negativ auf das Umfeld sowie die Wohn- und Aufenthaltsqualität auswirken.

Digitale Reklameanlagen sind daher nur dort bewilligbar, wo die baulichen, räumlichen sowie nutzungstechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die Anlagen verträglich betrieben werden können. Die Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Bewilligung aufgrund der spezifischen stadträumlichen sowie nutzungs- und verkehrssicherheitstechnischen Situation verbindlich festgelegt.

Leuchtdichte, Farbtemperatur und Betriebszeiten

Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf tagsüber den Wert von 1500 cd/m2 nicht überschreiten. Sie ist darüber hinaus der Umgebungsleuchtdichte anzupassen. Bei Abenddämmerung und nachts darf die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. Der Übergang von Tag zu Nacht ist dabei mit einem Tageslichtsensor zu steuern. Die Leuchtdichtegrenzwerte für farbiges Licht sind dem Anhang zu entnehmen.

Die Farbtemperatur des Weisslichts ist im Einzelfall auf die Umgebung abzustimmen. Je nach Umfeld hat sie 3000 bis maximal 3500 Kelvin zu betragen.

Die Anlagen sind zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten. 

Dynamik Bildwechsel

Der Wechsel von Standbildern, die Standzeiten sowie die Zeitdauer der Überblendungen werden standortspezifisch festgelegt. Schnelle, hektische und überraschende Bewegungen sind dabei nicht zulässig. Bei bewegten Inhalten ist grundsätzlich eine ruhige Gesamtwirkung zu gewährleisten. Je nach Situation kann dazu ein Betriebskonzept verlangt werden.

Rechtliche Grundlagen / Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.

Baurechtliche Vorgaben

PBG und BZODie kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. 
VARöGIm öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). 
Verkehrsrechtliche Vorgaben Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. 
Vermeidung von Lichtemissionen

Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.

Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren.

 
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen

www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung

 

Weiterführende Informationen

 

–      Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS)

–      «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ)

–      «Standards Stadträume» (TAZ)

–      «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021)

–      VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»

 

Wichtige Adressen

 

–      Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum

–      Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege

–      Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten

–      Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen

–      Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche

–      Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum

–      Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich

 

Gebühren

Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.

Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich

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