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Intervention

Pflichten von Führungspersonen & Personalverantwortlichen

Führungskräfte und HR-Verantwortliche haben die gesetzliche Pflicht, bei Fällen von sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz zu intervenie​​ren.

Führungspersonen

Führungskräfte sind dazu verpflichtet, bei einer Meldung, Beschwerde oder bei einer Kenntnisnahme eines Falles von sexueller oder sexistischer Belästigung zu handeln. Das Ziel ist, die Belästigungssituation zu stoppen und für ein belästigungsfreies Klima zu sorgen. Wichtig dabei ist, dass eine belästigte Person aufgrund einer Meldung oder Beschwerde keine Nachteile erleidet. Im Zentrum steht der Erhalt ihres Arbeitsplatzes und ihr Schutz. Hat eine Führungskraft Kenntnis von einem Fall, kann die Anonymität der betroffenen Personen in der Regel nicht gewährt werden.

Personalverantwortliche

Personalverantwortliche unterstützen die Führungskräfte bei der Schaffung eines diskriminierungs- und belästigungsfreien Arbeitsklimas und bei der Bekämpfung von sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz. Sie kontrollieren unter anderem, ob die Entscheide bei konkreten Fällen von sexueller und sexistischer Belästigung umgesetzt sind und verhindern Vergeltungsmassnahmen gegen Opfer, Zeuginnen und Zeugen.

Mitarbeitende aus dem Personalbereich sollten jedoch nicht als Vertrauenspersonen fungieren, da sie, wie Vorgesetzte, Interventionspflicht haben.

Beachten Sie: Gemäss Gleichstellungsgesetz geniessen die beschwerdeführende oder klagende Partei sowie Zeuginnen und Zeugen bis sechs Monate nach Abschluss eines innerbetrieblichen oder eines betriebsexternen Verfahrens Kündigungsschutz.

Verfahrensschritte

Auch wenn jeder Fall als Einzelfall anzusehen ist, bietet das vom Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellte Ablaufschema einen guten Orientierungsrahmen.

Kommunikation

​​​Empfehlungen, wie Kenntnisnahme oder Vorliegen eines konkreten Falles von sexueller oder sexistischer Belästigung gehandelt und kommuniziert werden soll, finden Sie im Merkblatt «Kommunikations- und Handlungsempfehlungen».

Merkblatt «Kommunikations- und Handlungsempfehlungen»

Fragen & Antworten

Was müssen Sie als Führungskraft bei einem Verfahren wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antwort​en.

Wie lange k​​önnen Arbeitgebende einer belästigten Person Anonymität gegenüber der beschuldigten Person zusichern?

Die Anonymität ist solange garantiert, wie die Angelegenheit ausschliesslich mit einer internen Anlaufstelle (zum Beispiel einer Vertrauensperson) oder einer externen Anlaufstelle besprochen wird. Sobald jedoch Vorgesetzte involviert werden und davon erfahren, sind sie verpflichtet zu handeln. Sie müssen die Vorfälle abklären und intervenieren. Die Anonymität kann dabei nicht mehr garantiert werden. Wird eine interne Untersuchung eingeleitet, haben Personen, die in den Akten erwähnt werden, Akteneinsichtsrecht.

Ab welchem Verfahrensstadium darf die besc​​huldigte Person von Arbeitgeberseite über die Vorwürfe Auskünfte erhalten?

Sobald von Seiten der Arbeitgeberin eine Untersuchung eingeleitet wird, hat die beschuldigte Person volles Akteneinsichts- und Anhörungsrecht.

Muss ich als Führungskraft bei einer Beschwerde ei​​ne Aktennotiz anlegen? Und wo ist diese abzulegen?

Es spielt keine Rolle, ob die Beschwerde mündlich oder schriftlich erfolgt. Die Handlungspflicht führt dazu, dass persönliche Gespräche mit allen geführt werden. Dazu ist jeweils eine Aktennotiz oder ein Protokoll zu erstellen und die erste Beschwerde zu erwähnen. Wenn die Untersuchung ergibt, dass sexuelle oder sexistische Belästigung tatsächlich stattgefunden hat, ist die Beschwerde im Personaldossier abzulegen.

Rechtliche Grundlage für die Stadtverwaltung Zürich: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR),  Art. 44 Abs. 2 lit. k AB PR (Akten über besondere Ereignisse und Verfahren).

Muss ich als Führungskraft bei einer schriftlichen Beschwerde eine Kopie der Beschwerde im Personaldossier ablegen? Wenn ja, in welchem Dossier?​

Ja, das muss sein. Die Beschwerde muss sowohl im Dossier der betroffenen als auch in demjenigen der belästigten Person abgelegt werden.

Muss bei einer Kündigung wegen sexu​eller oder sexistischer Belästigung dies im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Eine am Arbeitsplatz begangene sexuelle oder sexistische Belästigung sollte dann Erwähnung im Arbeitszeugnis finden, wenn sie den Entlassungsgrund darstellt. Dasselbe gilt, wenn Wiederholungsgefahr besteht und durch die Nichterwähnung eine Schadensersatzverpflichtung für die Arbeitgeberin entstehen könnte. Je grösser das Risiko einer weiteren Schädigung ist, desto deutlicher muss das Fehlverhalten genannt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit einer Betreuungsperson handelt, was ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt.

Ist die Stellungnahme der beschuldigten Person nur nötig, wenn eine Untersuchung Massnahmen gegenüber der belästigten Person ​vorsieht?

Nein. Die Anhörung der beschuldigten Person ist zwingend, sobald eine interne Untersuchung eingeleitet wird. Dasselbe gilt natürlich auch für die belästigte Person.

Darf die belästigte Person im Betrieb nach​​ weiteren Betroffenen forschen?

Ja. Die belästigte Person untersteht keiner Schweigepflicht. Eine belästigte Person darf nachforschen und gegenüber Dritten dazu aussagen. Bei Nachforschungen sollte jedoch immer der Persönlichkeitsschutz beachtet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Belästigte gemobbt werden.

Wie unterscheidet sich ein genügender Beweis im personalrechtlichen Verfahren von demjenigen im strafrechtlichen Verfahren?

Im personalrechtlichen Verfahren genügt es, wenn die Glaubwürdigkeit belegt ist, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorfalls angenommen werden muss.

Im strafrechtlichen Verfahren hingegen muss die Tat hundertprozentig bewiesen werden können, denn es gilt: Im Zweifelsfall wird zugunsten der beschuldigten Person entschieden.

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