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Rechtliches

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz GlG) verbietet sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz. Das Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse in der Schweiz. Es nimmt die Arbeitgebenden in die Pflicht, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen und schützt von Belästigung betroffene Personen vor einer Kündigung.

In der Stadtverwaltung Zürich hält zudem das Personalrecht fest, dass die Arbeitgeberin Stadt Zürich für den Schutz der Angestellten vor sexueller und sexistischer Belästigung sorgt.

Gleichstellungsgesetz Art. 4 und 5

Das Gleichstellungsgesetz GlG verbietet jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und ist sowohl auf private als auch auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Sexuelle Belästigung wird im Gleichstellungsgesetz in Artikel 4 und 5 erfasst. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgebende, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Gleichzeitig schützt es Personen, die von einer Diskriminierung betroffen sind und sich dagegen wehren, vor einer Kündigung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf während des innerbetrieblichen Vorgehens, während des Schlichtungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens sowie während des folgenden Halbjahres das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Unterlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung der sexuellen und sexistischen Belästigung, können die Betroffenen eine Entschädigung verlangen.

Personalrecht der Stadt Zürich

Das Personalrecht der Stadt Zürich hält in Artikel 68 fest, dass die Arbeitgeberin Stadt Zürich für den Schutz der Angestellten vor sexueller und sexistischer Belästigung sorgt.

In Artikel 7 und 150 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht werden die Führungskräfte verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine diskriminierungsfreie Aufgabenerfüllung zu ermöglichen und ihre Persönlichkeit zu schützen.

Das Verfahren bei der Verletzung der Persönlichkeit durch sexuelle oder sexistische Belästigung wird in Artikel 96 der Ausführungsbestimmungen beschrieben. In diesem Artikel ist auch festgehalten, dass die Departemente Vertrauenspersonen bezeichnen, die im Falle von sexueller oder sexistischer Belästigung den Betroffenen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Weitere Gesetze

Diskriminierungen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes stellen auch immer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 328 des Obligationenrechts (OR) dar. Als solche sind sie widerrechtlich im Sinne des Art. 41 OR und berechtigen zu Schadenersatz und Genugtuung. Die belästigende Person kann strafrechtlich belangt werden (Strafgesetzbuch Art. 198).

Schlichtungsstellen

Das Gleichstellungsgesetz verlangt von den Kantonen, Schlichtungsstellen zu führen. Diese versuchen bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

Sanktionen

Wer andere sexuell oder sexistisch belästigt, muss mit Sanktionen rechnen wie:

  • Verpflichtung zur schriftlichen oder mündlichen Entschuldigung;
  • mündliche oder schriftliche Ermahnung;
  • mündlicher oder schriftlicher Verweis;
  • Versetzung;
  • Androhung der Kündigung unter Ansetzen einer Bewährungsfrist;
  • Kündigung;
  • fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Sanktionen werden gegebenenfalls von Führungskräften ausgesprochen.

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