Rechtsvorschlag erheben (SchuldnerIn)
Sie haben 10 Tage Zeit, um Rechtsvorschlag zu erheben
Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten und sind nicht mit der Forderung einverstanden?
Dann können Sie Rechtsvorschlag erheben und so die Forderung bestreiten. Mit dem Rechtsvorschlag wird das Betreibungsverfahren vorläufig eingestellt.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin muss nun belegen, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Das heisst, er oder sie muss den Rechtsvorschlag beseitigen.
Rechtsvorschlag erheben – das müssen Sie wissen
- Nachdem Ihnen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, haben Sie 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erklären. Sie müssen diesen zwingend dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitteilen. Sie können den Rechtsvorschlag auch direkt bei der Zustellung erheben.
- Zum Voraus, bevor Ihnen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, können Sie keinen Rechtsvorschlag erheben.
- Den Rechtsvorschlag können Sie begründen, müssen aber nicht.
- Sie können den Rechtsvorschlag auf einen bestimmten Teil der Forderung beschränken.
- Sie können den Rechtsvorschlag jederzeit beim Betreibungsamt zurückziehen
- Wenn Sie bereits ein Konkursverfahren hinter sich haben, und die Forderung bezieht sich auf die Zeit vor dem Konkurs, können Sie Einrede wegen mangelnden neuen Vermögens erheben. Sie müssen dies beim Rechtsvorschlag ausdrücklich erwähnen.
- Gegen die Kosten des Betreibungsamts können Sie nicht Rechtsvorschlag erheben. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, müssen Sie eine Beschwerde einreichen.
Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten, verstehen aber nicht, worum es sich handelt?
Wenn Sie aus dem Forderungsgrund nicht erkennen können, worum es sich handelt, dann verlangen Sie vom Betreibungsamt, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin Beweismittel vorlegt. Empfehlenswert ist, rechtzeitig auch bzw. trotzdem Rechtsvorschlag zu erheben.