Verwertung
In verschiedenen Verfahren muss der Gläubiger oder die Gläubigerin verlangen, dass in einer Urkunde festgehaltene Gegenstände verwertet werden
Mit dem Verwertungsbegehren treibt der Gläubiger/die Gläubigerin das Verfahren gegen den Schuldner oder die Schuldnerin weiter. Es kann verlangt werden, dass gepfändete Gegenstände versteigert bzw. verkauft werden. Mit dem Geld können die betriebenen Schulden und Betreibungskosten bezahlt werden. Zwei Punkte sind wichtig:
- Vermögenswerte werden nur verwertet, wenn der Gläubiger/die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellt.
- Bei der Lohn- und Einkommenspfändung muss der Gläubiger/die Gläubigerin kein Begehren stellen.
Fristen für das Verwertungsbegehren
Abhängig von den Gegenständen sind unterschiedliche Fristen zu beachten, wann das Verwertungsbegehren gestellt werden kann:
- Pfändung: Fristen siehe Pfändungsurkunde Seite 1.
- Faustpfand-Betreibung: Frühestens einen Monat, aber spätestens ein Jahr nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
- Grundpfand-Betreibung: Frühestens sechs Monate, aber spätestens zwei Jahre nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Ohne rechtzeitiges Verwertungsbegehren erhalten Sie als Gläubiger/Gläubigerin keinen Verlust- oder Pfandausfallschein.
Die Verwertung aufschieben
Das Betreibungsamt kann die Verwertung aufschieben. Dazu muss der Schuldner oder die Schuldnerin glaubhaft machen, dass es möglich ist, die Schulden ratenweise zurückzuzahlen. Nachdem die erste Rate bezahlt ist, kann das Betreibungsamt die Verwertung um höchstens 12 Monate aufschieben.
Versteigerung von beweglichen Sachen
Im Gantlokal an der Bullingerstrasse 60, 8004 Zürich, werden jeweils am Donnerstag-Nachmittag bewegliche Sachen versteigert.