Beenden / Löschen einer Betreibung
Der Gläubiger oder die Gläubigerin kann ein Betreibungsverfahren vorübergehend oder endgültig zurückziehen
Ein Gläubiger kann ein Betreibungsverfahren jederzeit zurückziehen. Es gibt den endgültigen und den vorübergehenden Rückzug.
Der endgültige Rückzug
Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger kann ein Betreibungsverfahren jederzeit endgültig zurückziehen, unabhängig vom Stadium der Betreibung. Diese Betreibungen erscheinen nicht im Betreibungsregister-Auszug.
Der vorübergehende Rückzug
Ein Gläubiger oder eine Gläubigerin kann ein Fortsetzungs- oder ein Verwertungsbegehren vorübergehend zurückziehen. Das ergibt Sinn, wenn die Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen haben. Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Begehren jederzeit erneut stellen. Die Fristen sind zu beachten.