Im Auszug aus dem Betreibungsregister ist ersichtlich, ob eine bestimmte Person oder Firma an der erwähnten Adresse in den letzten fünf Jahren betrieben wurde. Welches der zwölf städtischen Betreibungsämter für eine Adresse zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Stadtkreis die Adresse liegt. Nur das für die Adresse zuständige Betreibungsamt kann den Auszug erstellen. Ausnahme: Im Onlineformular müssen Sie das Amt nicht selbst ausfindig machen.
Es gibt die Möglichkeit, den Auszug über ein Onlineformular, über eine Anfrage per Briefpost oder persönlich am Schalter zu bestellen. Die Ämter erteilen keine Auskünfte am Telefon, über Fax oder E-Mail.
- Ein Standard-Auszug kostet 17 Franken plus Porto (A-Post). Betreibungsämter können einen Kostenvorschuss verlangen.
- Andere Kosten: siehe Kosten des Betreibungsauszugs
- Zum Inhalt und allfälligen Voraussetzungen siehe Erläuterungen zum Betreibungsauszug.
Eine mündliche oder schriftliche Betreibungsauskunft können Sie innert weniger Minuten persönlich am Schalter des zuständigen Amtes erhalten.
- Suchen Sie das für die Adresse zuständige Amt heraus.
- Beachten Sie bei Ihrem Besuch dessen Schalteröffnungszeiten.
- Bringen Sie einen Ihrer amtlichen Ausweise mit (Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis o. ä.).
- Ermitteln Sie das für die betroffene Adresse zuständige Betreibungsamt.
- Benutzen Sie für die Anfrage zum Beispiel das Formular: Betreibungsauszug bestellen.
- Legen Sie Ihrer Bestellung eine Fotokopie eines Ihrer amtlichen Ausweise bei (Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis o. ä.).
Der schnellste und einfachste Weg ist die Bestellung über das Onlineformular. Das hat mehrere Vorteile:
- Sie müssen nicht selbst das zuständige Amt finden – das übernimmt das Bestellformular für Sie.
- Wenn Sie in den letzten fünf Jahren an verschiedenen Adressen innerhalb der Stadt Zürich gewohnt haben, können Sie den Auszug gleich für alle diese Adressen bestellen.
- Sie müssen keine Schalteröffnungszeiten berücksichtigen und brauchen keine Briefmarke.
Voraussetzung: Halten Sie eine elektronische Kopie bzw. ein Foto oder einen Scan (JPG, PNG, PDF) eines amtlichen Ausweises (Ihrer Identitätskarte, Ihres Passes, Ausländerausweises o. ä.) bereit. Sie müssen diese im Laufe der Bestellung hochladen.
- Der Auszug kostet üblicherweise 17 Franken plus Porto (A-Post).
- Mündliche einfache summarische Auskunft am Schalter: 9 Franken
- Zeitbedarf mehr als eine halbe Stunde – je zusätzliche halbe Stunde: 40 Franken
- Auskünfte am Schalter nur gegen Barzahlung
- Kostenvorschuss: Betreibungsämter können vor der Verrichtung einen vorläufigen Kostenvorschuss bzw. eine Vorauszahlung verlangen.
- Wir überprüfen die Angaben bei der Einwohnerkontrolle. Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit im Betreibungskreis wohnten, erwähnen wir die Aufenthaltsdauer im Auszug. Wenn Sie gar nicht im Betreibungskreis wohnten, vermerken wir dies auf dem Auszug.
- Auszüge über Personen, die mit einer Notadresse beim Sozialamt oder als Wochenaufenthalter gemeldet sind, stellen wir nur mit einem entsprechenden Vermerk aus.
- Auskünfte zu Unternehmen: Die Angaben über den Unternehmenssitz überprüfen wir beim Handelsregisteramt. Eine andere Domiziladresse vermerken wir im Auszug.
- Verlustscheine bleiben bis zur Löschung oder Verjährung auf Auszügen erwähnt.
- Konkurse sind in Auszügen vermerkt.
- Betreibungsauszüge erhalten Sie nur in deutscher Sprache.
- Ausschliesslich das für die Adresse zuständige Betreibungsamt kann den Auszug erstellen.
- Wir erteilen keine Auskünfte am Telefon, über Fax oder E-Mail.
- Schriftliche Betreibungsauszüge versenden wir mit A-Post ausschliesslich an Adressen in der Schweiz.
- Was im Auszug enthalten ist und was nicht, regelt die diesbezügliche Weisung Nr. 4 des Bundesamtes für Justiz (siehe Link in den «Rechtsgrundlagen»)
- für Bank, Wohnung, Arbeit usw.
Auszüge fertigen wir aus, wenn Sie uns einen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) vorlegen. Bei der schriftlichen oder online Bestellung können Sie eine Kopie des Ausweises beilegen.
Wenn Sie nicht mehr an der Adresse wohnen, über die der Auszug ausgestellt wird: Bitte teilen Sie uns Ihre aktuell gültige Anschrift mit.
Damit Sie über eine andere Person oder Firma einen Auszug erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (nach Artikel 8a SchKG):
Ihr Interesse muss glaubhaft sein, d. h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege (zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener Bestellschein, Vollmacht) nachzuweisen. Siehe hierzu auch den nächsten Abschnitt «Glaubhafter Interessennachweis».
Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren.
Am Schalter erhalten Sie folgende mündliche Auskunft:
- Betreibungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Pfändungen: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
- Verlustscheine: ja / nein (Anzahl, Gesamtbetrag)
Ausführlichere Auskünfte nur schriftlich.
Die schriftliche Anfrage muss enthalten:
- Namen, Vornamen, Adressen der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
- Glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person (siehe unten)
- Wenn Sie einen Auszug über sich selbst benötigen: siehe Erläuterungen oben
Zum Nachweis des glaubhaften Interessens beim Bestellen eines Auszugs über eine andere Person oder Firma finden Sie hier eine Zusammenfassung der Rechtsprechung Bezirksgericht Zürich und Obergericht Kanton Zürich:
Glaubhaft im Sinne von Artikel 8a SchKG ist, wenn Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse gestützt auf Urkunden genügend nachweisen. Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein Rechtsverhältnis bestehen.
Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten, reichen nicht.
Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die Vollmacht sowie den Auftrag zur Anfrage sowie den Interessennachweis beizulegen.