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Ungerechtfertigte Betreibung

Betreibungen erscheinen im Betreibungsregister-Auszug, ausser wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen hat.

Als Schuldner/Schuldnerin können Sie allerdings ein Gesuch stellen, dass eine Betreibung nicht mehr im Betreibungsregister-Auszug erscheint.

  1. Voraussetzung: Sie haben gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben.
  2. Voraussetzung: Vor mindestens drei Monaten wurde Ihnen der Zahlungsbefehl zugestellt.
  3. Voraussetzung: Sie anerkannten die betriebene Forderungen nicht. Wenn Sie beispielsweise eine Schuldanerkennung unterschrieben, eine Zahlung leisteten, den  Rechtsvorschlag zurückgezogen haben, dann handelt es sich nicht mehr um eine ungerechtfertigte Betreibung.

Vorgehen

Sie stellen ein Gesuch an das Betreibungsamt, welches Ihnen den Zahlungsbefehl zugestellt hat. Die Gläubigerin bzw. der Gläubiger muss nun dem Betreibungsamt nachweisen, dass entweder eine Zahlung geleistet oder der Rechtsvorschlag beseitigt oder ein Verfahren gegen den Rechtsvorschlag eingeleitet wurde.

Je nach Stellungnahme des Gläubigers/der Gläubigerin kann das Betreibungsamt den Registereintrag anpassen.

Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller muss dem Betreibungsamt gleichzeitig mit dem Gesuch 40 Franken bezahlen.

Gründe, weshalb ein Gesuch abgelehnt oder vom Betreibungsamt nicht behandelt wird

Ein Gesuch wird abgelehnt, wenn

  • die Gläubigerin/der Gläubiger bereits ein Verfahren einleitete, das Ihren Rechtsvorschlag beseitigen soll.
  • bereits ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestellt wurde.
  • Sie das Gesuch zu früh eingereicht haben.
  • eine Zahlung von Ihnen geleistet wurde.

Das Betreibungsamt tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn

  • die Betreibung vor mehr als fünf Jahren eingeleitet wurde. Die Betreibung erscheint in diesem Fall sowieso nicht mehr im Betreibungsregister-Auszug.
  • der Zahlungsbefehl vor länger als einem Jahr Ihnen zugestellt wurde.

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