Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz können mit der Bau- und Zonenordnung (BZO) für im Zonenplan bezeichnete Gebiete Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Energiezonen) getroffen werden. Ergänzend zur Einführung der Energiezonen in der BZO wird im regionalen Richtplan eine Ergänzung der Massnahmen in den raumrelevanten Bereichen der Energie- und Wärmeversorgung vorgenommen.
Die Einführung von Energiezonen in der BZO unterstützt das energiepolitische Ziel einer 2000-Watt kompatiblen Transformation der Wärmeversorgung und hilft, den Anschlussgrad an die Fernwärmeversorgung zu erhöhen.
Mit der vorliegenden Teilrevision des regionalen Richtplans wird der Auftrag für die Einführung von Energiezonen in der BZO festgelegt. Entsprechend dem Hinweis im kantonalen Richtplan werden damit die Energiezonen auch auf Stufe des regionalen Richtplans verankert und die Einführung und Anwendung von Energiezonen wird planerisch gestärkt.