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Richtplanung

stadt-zuerich.ch/richtplanung

Bei der Richtplanung spielen kantonale, regionale und kommunale Richtpläne zusammen. Die jeweils nachgeordnete Planungsstufe hat die Vorgaben der übergeordneten Stufe zu berücksichtigen. Richtpläne halten die Grundzüge der angestrebten räumlichen Entwicklung fest. Sie koordinieren alle räumlich relevanten Tätigkeiten und sind behördenverbindlich, aber weder parzellengenau noch grundeigentümerverbindlich.

Das Zusammenspiel der Planungsebenen

Der kantonale Richtplan

Der kantonale Richtplan definiert jeweils die Stossrichtung der gewünschten räumlichen Entwicklung und legt das Siedlungsgebiet abschliessend fest. Er formuliert Mindestanforderungen für die regionalen Richtpläne.

Eine Besonderheit der Stadt Zürich: Die benachbarten Planungsregionen umfassen jeweils mehrere Städte und Gemeinden. Die Stadt Zürich ist eine eigene Planungsregion, die Perimeter von regionalem und kommunalem Richtplan sind deckungsgleich. 

Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erarbeitet und vom Kantonsrat beraten und festgesetzt. Nach der Genehmigung durch den Bund werden die Festlegungen des kantonalen Richtplans auch für die Nachbarkantone und die Bundesstellen verbindlich.

Der regionale Richtplan

Der regionale Richtplan präzisiert und ergänzt die Festlegungen des kantonalen Richtplans und stellt dabei im Sinne des Gegenstromprinzips die überkommunale Abstimmung sicher. Er übernimmt insbesondere eine wichtige Rolle bei der Strukturierung des Siedlungsgebiets. Er macht Nutzungsvorgaben für bestimmte Gebiete, legt die aus regionaler Sicht anzustrebenden Dichten fest und macht Aussagen dazu, inwieweit für ein Gebiet Veränderungsprozesse angestossen werden sollen.

Ein weiterer Schwerpunkt der regionalen Richtplanung bildet die Strukturierung der Landschaft mit ihren vielfältigen Funktionen als Produktions-, Erholungs- und Naturraum.

Der regionale Richtplan wird in der Stadt Zürich durch die städtische Verwaltung erarbeitet. Nach erfolgter Vorprüfung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung wird er vom Gemeinderat verabschiedet und anschliessend durch den Regierungsrat festgesetzt.

Der kommunale Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen

Der kommunale Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen schliesslich konkretisiert die übergeordneten Richtpläne. Er spezifiziert die Gebiete, die für bauliche Verdichtung geeignet sind und bezeichnet Flächen für die Freiraumversorgung und öffentliche Bauten und Anlagen – zum Beispiel für die Volksschule oder für Sportnutzungen. Er ist zudem ein Koordinationsinstrument für weitere räumliche Aspekte einer umwelt- und sozialverträglichen Stadtentwicklung.

Der kommunale Richtplan wird derzeit durch die städtische Verwaltung erarbeitet. Er wird vom Gemeinderat festgesetzt und bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion. 

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