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Teilrevision aufgrund vom kommunalen Richtplan

Stand: Festsetzung Regierungsrat (30. März 2022)

Mit dieser beantragten Teilrevision wird sichergestellt, dass keine Widersprüche zwischen regionalem Richtplan und kommunalem Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen bestehen. Dies wird auch in § 16 PBG so vorgegeben. Es werden in dieser Teilrevision nur Inhalte angepasst, die gestützt auf § 16 PBG zwingend für die Genehmigung des kommunalen Richtplans erforderlich sind. 

Die Revisionsvorlage umfasst die Kapitel 2 «Siedlung» und 3 «Landschaft» des regionalen Richtplans. Die Änderungen betreffen die Kapitel 2.1 «Gesamtstrategie», 2.2 «Zentrumsgebiete und Quartierzentren», 3.2 «Landwirtschaft», 3.3 «Erholung», 3.4 «Naturschutz», 3.6 «Landschaftsförderungsgebiet», 3.7«Vernetzungskorridor, Landschaftsverbindung, Wildübergang».

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