Mit der vorliegenden Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zürich wurden die im «Leitbild Seebecken» bezeichneten ganzjährigen Restaurants am oder im See in den regionalen Richtplan aufgenommen. Sie dienen als Ausflugsziel der Erholungsnutzung am See und sind als «Seerestaurants» auf einen Standort nahe beim See und damit ausserhalb der Bauzone angewiesen. Mit der Aufnahme dieser Restaurants als Ausflugsziele in den regionalen Richtplan wurde das öffentliche Interesse am Standort dieser Gastronomiebetriebe auf Richtplanstufe festgehalten. Zukünftigen bauliche Veränderungen im Rahmen des im Richtplan bezeichneten Umfangs können mit einer baurechtlichen Ausnahme nach Art. 24 RPG bewilligt werden. Sowohl für die Öffentlichkeit wie auch für die Baubewilligungsbehörden wurde damit eine nachvollziehbare Grundlage für die Erteilung von baurechtlichen Ausnahmen geschaffen.
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