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Grossformatige Werbeanlagen an Fassaden

Grossformatige Werbeanlagen an Fassaden haben betreffend Einordnung in die gebaute und landschaftliche Umgebung die entsprechenden baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Zudem haben sie den verkehrs-technischen Anforderungen zu genügen.

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Räumliche, bauliche und gestalterische Voraussetzungen

Grossformatige Werbeanlagen haben sich betreffend Lage, Grösse und Format den städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten anzupassen. Fassadenöffnungen sind freizuhalten. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. Generell begünstigen grossmassstäbliche Bebauungen mit ausschliesslich gewerblicher Nutzung die Einbindung grosser Werbebilder.

Eigen-/Fremdwerbung

In Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. Ausserhalb der Kernzonen ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.

Befestigung

Die Haltevorrichtungen an Fassaden sind bei gestalterisch erhöhten Anforderungen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) während der Brachzeit vollständig zu demontieren. Für die Befestigungsvorrichtungen sind qualitativ und gestalterisch hochwertige Lösungen zu wählen.

Brachzeiten

In den Kernzonen beträgt die Brachzeit mindestens 6 Monate pro Jahr. Ausserhalb der Kernzonen beträgt die Brachzeit 3 Monate pro Jahr. Die Zeiträume der Belegung bzw. die werbefreien Perioden sind frei wählbar.

Dauer der Bewilligung

Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, ist eine neue Bewilligung jeweils für weitere zwei Jahre möglich.

Beleuchtung

Die Beleuchtung von grossformatigen Werbebildern an Fassaden ist nur möglich, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

Kurzfristige, einmalige Aktionen

Wo ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann, sind in begründeten Fällen grosse Werbebilder einmalig für maximal 10 Tage bewilligbar.

Rechtliche Grundlagen / Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.

Baurerchtliche Vorgaben

PBG und BZODie kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. 
VARöGIm öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). 
Verkehrsrechtliche Vorgaben Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. 
Vermeidung von Lichtemissionen

Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.

Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren.

 
Sujets

Die Sujets sind mit einfach zu erfassendem Inhalt zu gestalten und dem AfS (Reklamebewilligungen) möglichst frühzeitig (spätestens jedoch 14 Tage vor dem Aushang) zur Genehmigung vorzulegen. Die Sujets werden im Rahmen der verkehrsrechtlichen Prüfung in Bezug auf ihr Ablenkungspotential hin beurteilt. Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren.

Des weiteren gelten Art. 42b. Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich.

 
MaterialIm Einvernehmen mit der Feuerpolizei sind die Bedingungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für das Anbringen von brennbaren Geweben (Megaposter/ Grossplakate) einzuhalten. 

Zuständigkeit Bewilligungsverfahren

Gesuche für Megaposter an Baugerüsten, Megaposter an Fassaden sowie Werbeprojektionen werden vom Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklamebewilligungen, auf die baurechtliche Konformität sowie durch die Dienstabteilung Verkehr auf Aspekte der Verkehrssicherheit geprüft. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen, einzureichen.

Gebühren

Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.

Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich

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