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Grossformatige digitale Werbeanlagen

Grossformatige digitale Werbeanlangen, in Form von überdimensionalen Screens und LED-Rastern, Projektionen oder Medienfassaden sind für das Abspielen von wechselnden oder animierten Inhalten tagsüber und insbesondere auch nachts prädestiniert. Sie stellen aufgrund ihrer Grösse und Wirkung hohe Anforderungen an die bauliche und räumliche Integration sowie an die Verträglichkeit in Bezug auf die Lichtemissionen. Baulich werden grossformatige Werbeanlagen immer im Kontext der Architektur und der Wirkung in den öffentlichen Raum beurteilt.

Bauliche Einordnung in die Umgebung

Die rechtsgenügende bauliche und räumliche Integration von grossformatigen digitalen Werbeanlagen erfordert grossmassstäbliche Verhältnisse. Die Anlagen haben sich in die gebaute Situation einzufügen und haben der vorherrschenden Nutzung zu entsprechen. Grossformatige digitale Werbeanlagen sind aus Leuchtdioden zusammengesetzte Bilder. Als Träger dient eine Grundplatte, ein Trägerraster oder ein flexibles Netz. Die Anlagen können statisch, mit wechselnden Standbildern oder bewegten Inhalten betrieben werden. Die Auflagen zum Betrieb sind von den baulichen Verhältnissen, der vorherrschenden Nutzung und von der Verkehrssituation abhängig.

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Räumliche und gestalterische Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für digitale Werbeanlagen an Fassaden sind nur in Ausnahmefällen gegeben, da nur wenige Orte für diese Werbeform prädestiniert sind. Die Werbeanlagen sind in die Architektur zu integrieren und die Lage sowie das Format sind den städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten anzupassen. Transparente Raster ergeben eine optimalere Integration als geschlossene Konstruktionen. Prädestinierte Nutzungen für den Einsatz von grossen digitalen Werbeanlagen sind beispielsweise Einkaufszentren, Kulturhäuser oder Lokale in Ausgehvierteln.

Dauer der Bewilligung

Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, kann die Bewilligung um zwei Jahre verlängert werden.

Eigen-/Fremdwerbung

In Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. In übrigen Gebieten ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.

1. Medienfassaden

Ist eine digitale Werbefläche integraler Teil einer ganzen Fassade, so wird dies als Medienfassade bezeichnet. Aufgrund der Dimension und der damit verbundenen Emissionen können diese eine überproportionale Wirkung in die Umgebung entfalten. Medienfassaden sind nur im Zusammenhang mit einer prädestinierten Nutzung und nur als integrierter Teil der architektonischen Konzeption bewilligbar.

2. Werbeprojektionen

Bei Werbeprojektionen werden anhand eines Projektors bzw. eines Lichtstrahls Bilder an Wände, Fassaden oder Häuserzeilen projiziert.

Räumliche und gestalterische Voraussetzungen

Werbeprojektionen sind nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur zeitlich befristet bewilligbar, da die Lichtemissionen hoch und die städtebaulichen und stadträumlichen Voraussetzungen für einen dauernden Betrieb selten gegeben sind. 

Ausschlussgebiete

Werbeprojektionen im oder über öffentlichem Grund sind nicht zulässig (Art. 16 Abs. 3 VARöG). Bei Projektionen im privaten Grund haben sich sowohl der Projektor, der Projektionsstrahl wie auch die Projektionsfläche auf privatem Grund zu befinden.

Eigen-/Fremdwerbung

In den Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. In übrigen Gebieten ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.

Betriebskonzept

Mit dem Reklamegesuch ist ein Betriebskonzept einzureichen. Projektionen gegen den Himmel (z.B. Laser) sind nicht gestattet (Lichtverschmutzung).

Dauer der Bewilligung

Projektionen sind als einmalige, zeitlich befristete Aktionen für maximal 10 Tage bewilligbar.

Projektionen bei Veranstaltungen

Für die Bewilligung von Projektionen im Zusammenhang von bewilligten Veranstaltungen auf öffentlichem Grund ist die Stadt Zürich, Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen zuständig. 

3. Vorgaben zum Betrieb

In der Regel gelten folgenden Vorgaben zum Betrieb von grossformatigen digitalen Werbeanlagen:

 

Betriebskonzept

Das Betriebskonzept regelt den Betrieb von grossformatigen digitalen Werbeanlagen und garantiert einen verträglichen Betrieb. Weitere Auflagen können im Rahmen des Bewilligungsverfahren festgelegt werden. Das Betriebskonzept ist in der Regel Bestandteil des Baugesuchs.

ÜbersichtWerbeprojektionengrossformatige Digitale Werbeanlagen / medienfassaden
Farbtemperatur  
Die Farbtemperatur des Weisslichts ist im Einzelfall auf die Umgebung abzustimmen. Sie hat maximal 3000 Kelvin zu betragen. xx
Leuchtdichte  
Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. Sie ist der Umgebungsleuchtdichte anzupassen. xx
Die Leuchtdichten (gemessener Helligkeitsgrad einer leuchtenden Fläche) sind in jedem Fall mit der Leuchtdichte der Umgebung abzustimmen und in ein harmonisches Verhältnis zu setzen. In besonders lichtsensiblen Umgebungen kann vorgängig eine Bemusterung verlangt werden, um die Leuchtdichten zu bestimmen.xx
Die Beleuchtung ist in ihrer Intensität zu begrenzen und darf nicht zu unangenehmer Blendung führen. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Ein freier Lichtaustritt nach oben ist nicht zulässig.xx
Während der Betriebszeiten sind die Leuchtdichten dem Tageslicht anzupassen. Für die automatische Steuerung ist ein Tageslichtsensor vorzusehen. x
Betriebszeiten  
Die Beleuchtung ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten. x

Die Projektionsdauer ist von Fall zu Fall festzulegen: In der Regel ist die Beleuchtung im Zeitraum zwischen Abenddämmerung bis 22:00 Uhr.

x 
Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen.xx
Dynamik  
Um Verträglichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, ist der Betrieb gemäss bau- und verkehrsrechtlichen Vorgaben festgelegt und einzuhalten. Die Vorgaben werden aufgrund der spezifischen stadträumlichen sowie nutzungs- und verkehrssicherheitstechnischen Situation im Rahmen der Bewilligung verbindlich festgelegt.xx
Der Wechsel von Standbildern, die Standzeiten und Zeitdauer der Überblendungen werden standortspezifisch festgelegt.xx
Schnelle, hektische und überraschende Bewegungen sind nicht zulässig. Eine ruhige Gesamtwirkung von dynamischen Inhalten ist zu gewährleisten.xx
Rechtliche Grundlagen / Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.

Baurerchtliche Vorgaben

PBG und BZODie kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. 
VARöGIm öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). 
Verkehrsrechtliche Vorgaben Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. 
Vermeidung von Lichtemissionen

Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.

Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren.

 
Sujets

Die Sujets sind mit einfach zu erfassendem Inhalt zu gestalten und dem AfS (Reklamebewilligungen) möglichst frühzeitig (spätestens jedoch 14 Tage vor dem Aushang) zur Genehmigung vorzulegen. Die Sujets werden im Rahmen der verkehrsrechtlichen Prüfung in Bezug auf ihr Ablenkungspotential hin beurteilt. Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren.

Des weiteren gelten Art. 42b. Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich.

 
MaterialIm Einvernehmen mit der Feuerpolizei sind die Bedingungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für das Anbringen von brennbaren Geweben (Megaposter/ Grossplakate) einzuhalten. 

Zuständigkeit Bewilligungsverfahren

Gesuche für Megaposter an Baugerüsten, Megaposter an Fassaden sowie Werbeprojektionen werden vom Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklamebewilligungen, auf die baurechtliche Konformität sowie durch die Dienstabteilung Verkehr auf Aspekte der Verkehrssicherheit geprüft. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen, einzureichen.

Gebühren

Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.

Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich

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