Megaposter an Baugerüsten
Mit der Verhüllung von Gebäuden während der Bauzeit verändert sich das Stadtbild situativ auf Zeit. Megaposter können dabei für eine befristete Zeit neue Akzente setzen und die gewohnte Umgebung vorübergehend anders erscheinen lassen.
Räumliche und gestalterische Voraussetzungen
Grossformatige Werbung an Baugerüsten hat sich in Lage, Ausrichtung und Format den städtebaulichen und stadträumlichen Gegebenheiten anzupassen.
Eigen-/Fremdwerbung
Temporäre Megaposter an Baugerüsten können sowohl für Fremd- wie auch Eigenwerbung eingesetzt werden.
Anordnung
Nach Möglichkeit bedeckt das Werbemittel die ganze Gerüstfläche. Kann nicht die ganze Fläche belegt werden, so hat die Werbefläche zumindest die ganze Höhe oder die ganze Breite zu belegen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann pro Anfahrtsrichtung maximal ein Megaposter bewilligt werden.
Beleuchtung
Megaposter an Baugerüsten dürfen nicht beleuchtet werden.
Ausschlussgebiete
In der Kernzone Altstadt sind grossflächige Werbebilder an Baugerüsten nur am Central, am Seilergraben und an der Mühlegasse bewilligbar.
Dauer der Bewilligung
An Baugerüsten sind Megaposter während der effektiven Bauzeit bewilligbar. Bei reinen Fassadensanierungen werden Megaposter bis zu vier Monate bewilligt. Bei einer nachweislich längeren Bauzeit können sie auch länger bewilligt werden. Nach Sanierungen kann am gleichen Objekt in der Regel erst nach zehn Jahren wieder eine Bewilligung erteilt werden. Nicht bewilligbar sind Megaposter an Gerüstanlagen, die einzig zu Werbezwecken erstellt wurden. Die Baubehörden behalten sich vor, in einzelnen Fällen Dokumente zur Vergabe der Bauarbeiten und weitere relevante Unterlagen zu verlangen.
Windkräfte
Potenzielle Windkräfte müssen mit zusätzlichen Verankerungen abgeleitet bzw. das Gerüst muss entsprechend verstärkt werden. Im Einzelfall ist mit dem Amt für Baubewilligungen, Abteilung Baukontrolle, vorgängig Rücksprache zu nehmen.
Befestigung
Die Haltevorrichtungen an Fassaden sind bei erhöhten, gestalterischen Anforderungen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) während der Brachzeit vollständig zu demontieren. Für die Befestigungsvorrichtungen sind qualitativ und gestalterisch hochwertige Lösungen zu wählen.
Brachzeiten
In den Kernzonen beträgt die Brachzeit mindestens 6 Monate pro Jahr. Ausserhalb der Kernzonen beträgt die Brachzeit 3 Monate pro Jahr. Die Zeiträume der Belegung bzw. die werbefreien Perioden sind frei wählbar.
Dauer der Bewilligung
Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, ist eine neue Bewilligung jeweils für weitere zwei Jahre möglich.
Beleuchtung
Die Beleuchtung von grossformatigen Werbebildern an Fassaden ist nur möglich, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Kurzfristige, einmalige Aktionen
Wo ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann, sind in begründeten Fällen grosse Werbebilder einmalig für maximal 10 Tage bewilligbar.
Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurerchtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Sujets | Die Sujets sind mit einfach zu erfassendem Inhalt zu gestalten und dem AfS (Reklamebewilligungen) möglichst frühzeitig (spätestens jedoch 14 Tage vor dem Aushang) zur Genehmigung vorzulegen. Die Sujets werden im Rahmen der verkehrsrechtlichen Prüfung in Bezug auf ihr Ablenkungspotential hin beurteilt. Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Des weiteren gelten Art. 42b. Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich. | |
Material | Im Einvernehmen mit der Feuerpolizei sind die Bedingungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) für das Anbringen von brennbaren Geweben (Megaposter/ Grossplakate) einzuhalten. |
Zuständigkeit Bewilligungsverfahren
Gesuche für Megaposter an Baugerüsten, Megaposter an Fassaden sowie Werbeprojektionen werden vom Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklamebewilligungen, auf die baurechtliche Konformität sowie durch die Dienstabteilung Verkehr auf Aspekte der Verkehrssicherheit geprüft. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen, einzureichen.
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.