Global Navigation

Rechtliches

Der Grundsatz ist selbstverständlich: Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz verpflichten Arbeitgebende dazu. Lohngleichheit zwischen Frau und Mann ist dann gewährleistet, wenn sie für gleichwertige Arbeit denselben Lohn erhalten.

Das fordert das Gesetz

Seit 1981 ist in der Bundesverfassung der Grundsatz verankert, dass Frauen und Männern für gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn zusteht: «(...) Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»

Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung (BV)

Auch das Gleichstellungsgesetz von 1996 verpflichtet alle Arbeitgebenden in der Schweiz, Lohndiskriminierungen zu beseitigen: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, (...).»

Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GlG)

Am 1. Juli 2020 trat das revidierte Gleichstellungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen.

Gleichstellungsgesetz, Änderung vom 14. Dezember 2018

Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

Lohngleichheit ist einklagbar

Das Gleichstellungsgesetz ermöglicht Einzelpersonen, Berufsverbänden und Gewerkschaften, Lohndiskriminierungen aufgrund des Geschlechts einzuklagen und Lohnanpassungen sowie Lohnnachzahlungen zu fordern.

Zahlreiche Fälle von Lohn(un)gleichheit können in der von der Fachstelle initiierten und mitgetragenen online-Datenbank «Entscheide nach Gleichstellungsgesetz» nachgelesen werden.

Weitere Informationen

Kontakt