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Lohngleichheit

Das Engagement der Stadt Zürich

Die Stadt Zürich fördert die Lohngleichheit in der Stadtverwaltung und der Stadt Zürich. Dieses Engagement bekräftigte Stadtpräsidentin Corine Mauch im September 2016 mit der Unterzeichnung der nationalen Charta «Lohngleichheit im öffentlichen Sektor». Die Lohngleichheit ist ein Ziel des Gleichstellungsplans der Stadt Zürich.

Lohngleichheit@Stadt Zürich

«Es ist unsere Aufgabe und es ist unsere Pflicht, weiterhin konsequent für die Erreichung des Grundsatzes der Lohngleichheit einzustehen. Und das tun wir.» Interview mit Corine Mauch, Stadtpräsidentin. Interview mit Corine Mauch, Stadtpräsidentin von Zürich.

Lohngleichheit in der Stadtverwaltung

Die Stadt Zürich führte 2021 zum zweiten Mal nach 2017 eine Lohngleichheitsanalyse durch, um die Einhaltung des Grundsatzes «Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit» bei den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu überprüfen.

Die Resultate sind erfreulich: Der nicht erklärbare Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern beträgt 1,1 Prozent. Damit konnte die Einhaltung der systematischen Lohngleichheit aus der Lohngleichheitsanalyse 2017 bestätigt werden.

Insgesamt ergab sich 2021 eine Lohndifferenz von 8,5 Prozent zu Ungunsten der Frauen. 7,4 Prozentpunkte der Lohndifferenz sind auf die in der Analyse enthaltenen Faktoren – namentlich der Anzahl Bildungsjahre, der potenziellen Erwerbserfahrung, dem Dienstalter, der beruflichen Stellung und dem Anforderungsniveau der ausgeübten Funktion –zurückzuführen. Die restlichen 1,1 Prozentpunkte sind unerklärt.

Die Sicherstellung der Einhaltung der Lohngleichheit bleibt ein zentrales Anliegen der Stadt Zürich als Arbeitgeberin. Entsprechend ist dieses Ziel im Gleichstellungsplan 2019–2022 festgehalten.

Medienmitteilung

Resultate Lohngleichheitsüberprüfung 2017

Lohngleichheit bei der Auftragsvergabe

Stichproben werden weitergeführt

Auch über ihre Rolle als Arbeitgeberin hinaus nutzt die Stadt Zürich ihren Einfluss: Sie überprüfte im Rahmen eines Pilotprojekts stichprobenartig die Lohngleichheit bei Firmen, die einen Auftrag der Stadt erhalten hatten oder eine Leistungsvereinbarung mit der Stadt haben.

Die Ergebnisse sind erfreulich: Die meisten kontrollierten Unternehmen beurteilen die Überprüfungen als sinnvoll und den Aufwand als angemessen. Von den 20 in der Pilotphase kontrollierten Unternehmen hielten 19 die im Beschaffungs- und Leistungsvereinbarungswesen gültigen Lohngleichheits-Kriterien ein. Erfahrungswerte aus anderen öffentlichen Verwaltungen zeigen: Durchschnittlich wird bei jedem zehnten Unternehmen eine systematische Lohndiskriminierung nachgewiesen.

Die Federführung des Pilotprojekts lag bei der Fachstelle für Gleichstellung. Beteiligt waren Dienstabteilungen des Präsidialdepartments, des Finanzdepartements, des Sicherheitsdepartements, des Hochbaudepartements und des Sozialdepartements. 

Aufgrund der positiven Resultate hat die Stadt entschieden, die Stichproben bei der Auftragsvergabe weiterzuführen. Verantwortlich für das Controlling ist weiterhin die Fachstelle. Pro Jahr werden zwölf Zufalls-Stichproben durchgeführt. Nach vier Jahren wird erneut Bilanz gezogen.

Rechtliche Grundlagen, AGB und Verhaltenskodex

Im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsrechts (insbesondere der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB und der Submissionsverordnung des Kantons Zürich SVO) sowie gestützt auf die AGB und den Verhaltenskodex der Stadt Zürich können für sämtliche auftragnehmende Unternehmen der Stadt Zürich Lohnkontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen, im Vertragswesen und bei Leistungsvereinbarungen durchgeführt werden.

Beschaffung Stadt Zürich

Lohngleichheitsüberprüfung: Neue nationale Bestimmungen ab 1. Juli 2020

Am 1. Juli 2020 ist das revidierte Gleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet neu alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens eine Kontrolle in Bezug auf die Lohngleichheit im Gange ist oder die (im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Juni 2020) bereits kontrolliert wurden und nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen.

Rechtliche Fragen

Welche rechtlichen Bestimmungen beinhaltet die Revision? Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website Antworten zu rechtlichen Fragen aufgeschaltet:

Bundesamt für Justiz: Häufige Fragen zur Revision des Gleichstellungsgesetzes

Fragen zur Durchführung der Lohngleichheitsüberprüfung

Häufige Fragen, wie die Lohngleichheitsüberprüfung durchgefürt wird, beantwortet das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann auf seiner Website:

Lohngleichheitsüberprüfung nach Gleichsgsgesetz

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