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Familienname

Familienname eines Kindes von miteinander verheirateten Eltern

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den die Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes bestimmt haben. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden.

Familienname eines Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern ohne vorgeburtliche Anerkennung

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, und hat vor der Geburt des Kindes keine Anerkennung stattgefunden, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Um rechtlicher Vater des Kinds zu werden, ist eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Im Anschluss kann das gemeinsame Sorgerecht vereinbart werden, welches für die Namensgebung relevant ist.

Wird das Kind nachgeburtlich anerkannt und die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, können die Eltern gemeinsam innerhalb eines Jahres nach Rechtskraftsdatum der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Dies ist jedoch nur möglich, sofern es das erste gemeinsame Kind der Eltern ist. Alle gemeinsamen Kinder tragen den gleichen Familiennamen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter Namenserklärung minderjährige Person.

Familienname eines Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern mit vorgeburtlicher Anerkennung und gemeinsamer elterlicher Sorge

Hat die Anerkennung vor der Geburt stattgefunden, und haben die Eltern des ersten Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, kann der gewünschte Familienname direkt im Spital oder Geburtshaus angegeben werden (Ledigname der Mutter oder des Vaters). Die angegebene Namensführung gemäss Namenskarte ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Der bestimmte Familienname gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. 

Familienname eines Kindes von Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Besitzt das Kind nicht das Schweizer Bürgerrecht, kann die Namensgebung des Heimatlands berücksichtigt werden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft.

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