Global Navigation

Namenserklärung minderjährige Personen

Ein Kind unverheirateter Eltern soll den ledigen Familiennamen des Vaters erhalten

Ist der biologische Vater des Kindes nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so muss eine Anerkennung beim Zivilstandsamt gemacht werden. Erst nach der Vaterschaftsanerkennung gilt er als rechtlicher Vater des Kindes und wird in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater aufgeführt. 

Um dem Kind den ledigen Familiennamen des Vaters geben zu können, muss zusätzlich zur Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart werden.

Sofern Sie die Anerkennung sowie die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor der Geburt des Kindes gemacht haben, können Sie dem Kind bei der Registrierung der Geburt den ledigen Familiennamen des Vaters geben. Den gewünschten Vor- und Familiennamen des Kindes geben Sie im Spital auf der Namenskarte an. Die Namensführung gemäss Namenskarte ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden.

Unverheiratete Eltern, welche zum Zeitpunkt der Geburt Ihres ersten gemeinsamen Kindes noch keine gemeinsame elterliche Sorge haben, können nachträglich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hierfür ist eine Namenserklärung beim Zivilstandsamt notwendig. 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Vor der Namenserklärung muss die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart werden (entweder zusammen mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Kindes und Erwachsenenschutzbehörde.) 
  • Die Namenserklärung muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraftdatum der Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgen
  • Die Eltern müssen die Erklärung zusammen beim Zivilstandsamt abgeben. Kinder ab 12 Jahren müssen ihre persönliche Zustimmung geben.

Personen, welche eine Namenserklärung für ein Kind abgeben wollen, müssen folgendes vorlegen:

  • Pass oder Identitätskarte der betroffenen Person sowie deren Eltern
  • Sorgerechtsvertrag mit Rechtskraftdatum im Original
  • Falls Sie ausserhalb der des Kantons Zürich wohnen, benötigen wir eine Wohnsitzbestätigung von der betroffenen Person und deren Eltern im Original, ausgestellt durch die Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde, nicht älter als 2 Monate.

Ausländerinnen und Ausländer benötigen unter Umständen zusätzliche Unterlagen für die Namenserklärung

Gerne beraten wir Sie telefonisch über die nötigen Dokumente. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +41 44 412 31 50.

Kosten

  • Namenserklärung: Fr. 75.00

Weitere Informationen