Vollmacht
Wer zum Beispiel infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Es liegt daher im Interesse von uns allen, dafür die notwendige Vorsorge zu treffen.
Mittels eines Vorsorgeauftrages oder Vollmacht kann sichergestellt werden, dass eine Vertrauensperson in einem solchen Fall die notwendigen Angelegenheiten besorgen und rechtsgültig handeln kann. Vor allem betagte Menschen, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtert, sollten rechtzeitig, das heisst, solange sie dazu noch in der Lage sind, eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten ermächtigen.
Liegt eine rechtsgültige Vollmacht vor, können sehr oft gesetzliche Massnahmen, welche eine Einmischung des Staates in die persönlichen Verhältnisse darstellen und meist mit grossen Umtrieben und auch mit Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Fragen und Antworten zur Vollmacht
Damit sich die bevollmächtigte Person gegenüber Banken, Versicherungen, Gerichten, Behörden etc. rechtsgenügend ausweisen kann, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Bei wichtigen Geschäften, im Verkehr mit dem Ausland, oder wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen.
Eine Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Ist die Vollmacht auch Dritten (Banken, Versicherungen etc.) bekanntgegeben worden, so ist ihnen auch die Änderung oder der Widerruf mitzuteilen. Der Bevollmächtigte ist zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde verpflichtet.
Am zweckmässigsten erteilt man die Vollmacht einer nahestehenden Person, zu der man das notwendige Vertrauen hat und welche zur Vornahme der notwendigen Geschäfte bereit und geeignet ist. Als Bevollmächtigte kommen auch Sozialdienste, gemeinnützige Institutionen oder soziale Einrichtungen in Betracht. Dort, wo es ein spezielles Wissen braucht, sind entsprechende Fachleute zu bevollmächtigen (TreuhänderInnen, AnwältInnen, Banken etc.).
Die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber kann Inhalt und Umfang der Vollmacht frei gestalten und selber bestimmen, welche Geschäfte die bevollmächtigte Person für ihn vornehmen soll.
Man kann einer Person Vollmacht für bestimmte Geschäfte (Verkauf einer Liegenschaft, Führung eines Prozesses, Bankgeschäfte etc.) erteilen, oder man kann sie generell dazu ermächtigen, alle Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen (Generalvollmacht).
Da Banken vielfach eigene Vollmachtsformulare verwenden, wird dringend empfohlen, bei den entsprechenden Banken separate, bankeigene Vollmachten zu hinterlegen.
Das Gleiche gilt in Bezug auf das Postkonto.
Die Vollmacht erlischt mit dem Tod oder mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin oder der bevollmächtigten Person, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht (Art. 35 OR).
Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch gültig bleibt, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber stirbt oder urteilsunfähig wird, ist dies in der Vollmacht oder einer separaten Erklärung ausdrücklich festzuhalten.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat grundsätzlich eine Beistandschaft anzuordnen, wenn eine Person wegen Krankheit, Altersschwäche oder dergleichen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Wenn jemand im Sinne der Vorsorge jedoch eine vertrauenswürdige und geeignete Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten ermächtigt hat und eine rechtsgültige Vollmacht vorliegt, kann oft von gesetzliche Massnahmen abgesehen werden.
Ein Einschreiten der KESB ist allerdings unvermeidlich, wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht zum Schaden der vertretenen Person missbraucht wird oder deren Interessen ungenügend gewahrt werden.