Nach wie vor kann einer Person eine Vollmacht erteilt werden, mit dem Vermerk, dass diese auch gültig bleiben soll, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber urteilsunfähig wird (Art. 32 ff. OR).
Zudem ist es möglich, in einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) und/oder einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Vorkehrungen zu treffen, die erst im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit Geltung haben sollen.
Mittels einer Vollmacht kann sichergestellt werden, dass eine Vertrauensperson die notwendigen Angelegenheiten besorgen und rechtsgültig handeln kann. Vor allem betagte Menschen, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtert, sollten rechtzeitig, das heisst, solange sie dazu noch in der Lage sind, eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten ermächtigen.
Liegt eine rechtsgültige Vollmacht vor, können sehr oft gesetzliche Massnahmen, welche eine Einmischung des Staates in die persönlichen Verhältnisse darstellen und meist mit grossen Umtrieben und auch mit Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Damit sich die bevollmächtigte Person gegenüber Banken, Versicherungen, Gerichten, Behörden etc. rechtsgenügend ausweisen kann, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Bei wichtigen Geschäften, im Verkehr mit dem Ausland, oder wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, die Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen.
Eine Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Ist die Vollmacht auch Dritten (Banken, Versicherungen etc.) bekanntgegeben worden, so ist ihnen auch die Änderung oder der Widerruf mitzuteilen. Der Bevollmächtigte ist zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde verpflichtet.
Am zweckmässigsten erteilt man die Vollmacht einer nahestehenden Person, zu der man das notwendige Vertrauen hat und welche zur Vornahme der notwendigen Geschäfte bereit und geeignet ist. Als Bevollmächtigte kommen auch Sozialdienste, gemeinnützige Institutionen oder soziale Einrichtungen in Betracht. Dort, wo es ein spezielles Wissen braucht, sind entsprechende Fachleute zu bevollmächtigen (Treuhänder*innen, Anwält*innen, Banken etc.).
Die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber kann Inhalt und Umfang der Vollmacht frei gestalten und selber bestimmen, welche Geschäfte die bevollmächtigte Person für ihn vornehmen soll.
Man kann einer Person Vollmacht für bestimmte Geschäfte (Verkauf einer Liegenschaft, Führung eines Prozesses, Bankgeschäfte etc.) erteilen, oder man kann sie generell dazu ermächtigen, alle Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen (Generalvollmacht).
Da Banken vielfach eigene Vollmachtsformulare verwenden, wird dringend empfohlen, bei den entsprechenden Banken separate, bankeigene Vollmachten zu hinterlegen.
Das Gleiche gilt in Bezug auf das Postkonto.
Die Vollmacht erlischt mit dem Tod oder mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeberin oder der bevollmächtigten Person, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht (Art. 35 OR).
Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch gültig bleibt, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber stirbt oder urteilsunfähig wird, ist dies in der Vollmacht oder einer separaten Erklärung ausdrücklich festzuhalten.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat grundsätzlich eine Beistandschaft anzuordnen, wenn eine Person wegen Krankheit, Altersschwäche oder dergleichen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Wenn jemand im Sinne der Vorsorge jedoch eine vertrauenswürdige und geeignete Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten ermächtigt hat und eine rechtsgültige Vollmacht vorliegt, kann oft von gesetzliche Massnahmen abgesehen werden.
Ein Einschreiten der KESB ist allerdings unvermeidlich, wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht zum Schaden der vertretenen Person missbraucht wird oder deren Interessen ungenügend gewahrt werden.
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer handlungsfähigen Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteilsunfähigkeit.
Die gesamte Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr kann geregelt werden (Art. 360 ZGB). Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften geknüpft (Art. 361 ZGB). Er muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.
Der Vorsorgeauftrag kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) hinterlegt werden (§75 EG KESR und Art. 442 Abs. 1 ZGB). Diese Hinterlegung kostet in der Regel Fr. 150.—. Da der Aufbewahrungsort frei wählbar ist, empfiehlt es sich, den jeweiligen Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen zu lassen, damit der Vorsorgeauftrag leichter auffindbar ist.
Erfährt die KESB, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (Validierung).
Vernimmt die KESB, dass die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers (Art. 368 ZGB).
Die KESB hat in einem Merkblatt die wesentlichen Grundsätze zum Vorsorgeauftrag zusammengestellt. Die KESB verfügt jedoch nicht über eigene Mustervorlagen für Vorsorgeaufträge. Mustervorlagen können z. B. unter folgenden Links bezogen werden (diese Links erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Die KESB übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Vorlagen.
In der Patientenverfügung bestimmen Sie, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder nicht (Art. 370 Abs. 1 ZGB) und/oder welche Vertrauensperson in Ihrem Namen über eine medizinische Massnahme entscheiden soll. Der Vertrauensperson können konkrete Weisungen erteilt werden (Art. 370 Abs. 2 ZGB).
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und von der verfügenden Person eigenhändig unterzeichnet werden (Art. 371 Abs. 1 ZGB).
Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist und dauert nur solange die Urteilsunfähigkeit fortbesteht.
Die Patientenverfügung gilt als wirklicher Wille der betroffenen Person im Zeitpunkt des Eingriffs. Der Arzt entspricht der Patientenverfügung allerdings nicht, wenn sie gegen das Gesetz verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der verfügenden Person entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB).
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass der Patientenverfügung zu Unrecht nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht (Art. 373 Abs. 1 ZGB).
Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung einer Patientenverfügung mit dem behandelnden Arzt die vorgesehene Patientenverfügung zu besprechen und allenfalls eingesetzte Vertrauenspersonen über den Grund der Erstellung der Patientenverfügung sowie die eigenen Wünsche und Ängste zu orientieren. Eine Patientenverfügung sollte regelmässig überdacht und gegebenenfalls abgeändert neu verfasst oder, wenn keine Änderung gewünscht ist, neu datiert und unterzeichnet werden.
Die KESB verfügt nicht über Mustervorlagen für Patientenverfügungen. Mustervorlagen können z. B. unter folgenden Links bezogen werden (diese Links erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Die KESB übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Vorlagen.