Die Adoption eines fremden Kindes begründet ein rechtliches Kindesverhältnis, das von der biologischen/genetischen Abstammung unabhängig ist. Nach schweizerischem Recht handelt es sich um eine sogenannte Volladoption, das heisst, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern (und deren Verwandtschaft) vollständig erlischt.
Die Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin (sogenannte Stiefkindadoption) lässt selbstverständlich das Kindesverhältnis zum leiblichen Elternteil bestehen, begründet aber zusätzlich ein Kindesverhältnis zum Partner oder zur Partnerin der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters. Das Kindesverhältnis zum andern leiblichen Elternteil erlischt.
Die Adoption soll dem Kindesinteresse dienen und ist daher an verschiedene rechtliche Bedingungen geknüpft, welche sich aus den nachfolgenden Merkblättern ergeben. Sie ist primär für minderjährige Kinder gedacht, kann aber unter speziellen Ausnahmebedingungen auch für Erwachsene herangezogen werden.
Im Kanton Zürich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch Adoptionsbehörde.
Erfüllen Sie die Adoptionsvoraussetzungen, wohnen in der Stadt Zürich und möchten einen Adoptionsantrag stellen, so ist dieser der KESB der Stadt Zürich einzureichen. Die in der Checkliste Adoption (Unterlagen) genannten Dokumente sind dem Antrag beizulegen.
- Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen.
- Die zukünftigen Adoptiveltern müssen dem Kind während mindestens einem Jahr Pflege und Erziehung erwiesen haben.
- Die Adoptiveltern sollen voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.
- Andere Kinder der Adoptiveltern dürfen nicht in unbilliger Weise benachteiligt werden.
- Das Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.
- Die Adoptiveltern dürfen maximal 45 Jahre älter sein als das Kind.
- Sowohl vom minimalen als auch vom maximalen Altersunterschied kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig und begründbar ist.
Ehegatten können gemeinsam adoptieren, wenn sie 3 Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und beide mindestens 28 Jahre alt sind (Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein); vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig und begründbar ist.
- Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen können ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt sind.
- Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.
- Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.
- Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig und begründbar ist.
Eine Person kann das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (sog. Stiefkindadoption).
Das Paar muss seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.
- Ist das Kind urteilsfähig, bedarf die Adoption seiner Zustimmung.
- Ist es bevormundet oder verbeiständet, ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erforderlich.
- Die Adoption bedarf der Zustimmung der leiblichen Eltern. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Elternteil unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.
- Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen; ihre Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.
Während der Minderjährigkeit des Kindes dürfen den leiblichen Eltern identifizierende Informationen über das Kind und die Adoptiveltern bekannt gegeben werden, sofern das urteilsfähige Kind und die Adoptiveltern der Bekanntgabe zustimmen.
Nach Erreichen der Volljährigkeit reicht die Zustimmung des Adoptivkindes für die Bekanntgabe dieser Daten. Diese können auch den direkten Nachkommen der leiblichen Eltern bekannt gegeben werden.
- Die Adoptiveltern haben das Kind altersentsprechend über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen.
- Das Adoptivkind hat ab dem 18. Altersjahr Anspruch darauf, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden (inkl. Informationen über direkte [volljährige] Nachkommen der leiblichen Eltern, sofern diese der Bekanntgabe zustimmen). Vor dem Erreichen der Volljährigkeit ist ein schutzwürdiges Interesse des Adoptivkindes nachzuweisen, damit es Auskunft über seine leiblichen Eltern erhalten kann.
Bei einer offenen Adoption besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs. Eine solche Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die KESB. Das Adoptivkind ist trotz bestehender Vereinbarung nicht verpflichtet, einen Kontakt zu den leiblichen Eltern zu dulden, wenn es diesen ablehnt.
Das Adoptionsgesuch ist im Kanton Zürich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Diese überprüft unter Beizug von Sachverständigen resp. Fachstellen, ob die Adoption im Interesse des Kindes liegt und ob auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Durch die Adoption wird zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein Kindesverhältnis begründet. Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt.
Das Kind wird mit den Angehörigen der Adoptivfamilie verwandt und verschwägert. Das Verhältnis zur Verwandtschaft der leiblichen Eltern wird aufgehoben.
Die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist verboten und zwar gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie andererseits nicht auf.
Haben die Adoptiveltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Adoptivkind. Führen die Adoptiveltern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Ist eine solche Erklärung unterblieben, haben die Eltern sich über die Namensführung ausdrücklich zuhanden der Adoptionsbehörde zu erklären.
Bei der Adoption kann dem Kind auf Antrag der Adoptiveltern ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, kann sein Name nur mit seiner Zustimmung geändert werden. Ist das Kind noch nicht urteilsfähig, ist es zumindest anzuhören.
Bei der Adoption folgt das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes dem Namen. Das Adoptivkind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen Adoptivelternteils, dessen Name es nach der Adoption trägt. Ist nur ein Elternteil Schweizer, so erhält das Kind dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Die Adoptiveltern erwerben mit der Adoption die elterliche Sorge über das minderjährige Kind. Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
Mit der Beseitigung des bisherigen Kindesverhältnisses erlischt der Anspruch der leiblichen Eltern auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, soweit er nicht schon vorher entfallen ist. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs in einer offenen Adoption. Eine solche Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die KESB. Das Adoptivkind ist trotz bestehender Vereinbarung nicht verpflichtet, einen Kontakt zu den leiblichen Eltern zu dulden, wenn es diesen ablehnt.
Die elterliche Unterhaltspflicht geht mit der Adoption auf die Adoptiveltern über. Die Unterhaltspflicht der bisherigen Eltern erlischt. In der Regel kommen jedoch die zukünftigen Adoptiveltern schon bei Aufnahme des Kindes für dessen Unterhalt auf.
Die Adoption begründet auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern.
Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und den Adoptiveltern und deren Verwandtschaft anderseits ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht zur leiblichen Verwandtschaft erlischt.
Während der Minderjährigkeit des Kindes dürfen den leiblichen Eltern identifizierende Informationen über das Kind und die Adoptiveltern bekannt gegeben werden, sofern das urteilsfähige Kind und die Adoptiveltern der Bekanntgabe zustimmen.
Nach Erreichen der Volljährigkeit reicht die Zustimmung des Adoptivkindes für die Bekanntgabe dieser Daten. Diese können auch den direkten Nachkommen der leiblichen Eltern bekannt gegeben werden.
Die Adoptiveltern haben das Kind altersentsprechend über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen.
Das Adoptivkind hat ab dem 18. Altersjahr Anspruch darauf, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden (inkl. Informationen über direkte [volljährige] Nachkommen der leiblichen Eltern, sofern diese der Bekanntgabe zustimmen). Vor dem Erreichen der Volljährigkeit ist ein schutzwürdiges Interesse des Adoptivkindes nachzuweisen, damit es Auskunft über seine leiblichen Eltern erhalten kann.
Durch die Adoption wird zwischen dem adoptierenden Stiefelternteil und dem Kind ein Kindesverhältnis begründet. Das Kindesverhältnis zum Elternteil, der nicht mit der adoptierenden Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft resp. in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, erlischt. Das Kindesverhältnis zum Ehegatten oder zum Partner des adoptierenden Elternteils bleibt aber bestehen.
Das Kind wird mit den Angehörigen des adoptierenden Stiefelternteils verwandt und verschwägert. Das Verhältnis zur Verwandtschaft des Elternteils, zu welchem das Kindesverhältnis erlischt, wird aufgehoben.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen erhält das Kind entweder deren gemeinsamen (Familien-)Namen oder – falls diese verschiedene Namen tragen – den Ledignamen, den die Ehegatten/Partner als Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Ist eine entsprechende Erklärung unterblieben, haben die Eltern sich über die Namensführung ausdrücklich zuhanden der Adoptionsbehörde zu erklären.
Bei faktischen Lebensgemeinschaften erhält das Kind den Ledignamen des Inhabers der elterlichen Sorge, wobei jedoch in der Regel eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben wird und die Eltern in diesem Fall bestimmen können, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr erreicht, kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Bei der Stiefkindadoption ist eine Änderung des Vornamens nicht möglich.
Bei der Adoption folgt das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes dem Namen. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen (Adoptiv-)Elternteils, dessen Name es trägt.
Mit der Stiefkindadoption erhält der Stiefelternteil die elterliche Sorge über das Kind, wenn das Paar verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Die Eltern üben folglich das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Stiefelternteil, der mit dem anderen Elternteil eine faktische Lebensgemeinschaft führt, erwirbt die (gemeinsame) elterliche Sorge über das Kind nur, wenn die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben.
Mit der Beseitigung des Kindesverhältnisses erlischt der Anspruch des leiblichen, nicht mit der adoptierenden Person verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, soweit er nicht schon vorher entfallen ist. Es kann jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung über den persönlichen Verkehr getroffen werden. Eine solche unterliegt der Genehmigung durch die KESB. Das Adoptivkind ist trotz bestehender Vereinbarung nicht verpflichtet einen Kontakt zum leiblichen Elternteil zu dulden, wenn es diesen ablehnt.
Die Unterhaltspflicht geht mit der Adoption auf den adoptierenden Stiefelternteil über. Die Unterhaltspflicht des nicht mit der adoptierenden Person verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Elternteils erlischt.
Die Adoption begründet auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen dem Adoptivkind und dem adoptierenden Elternteil.
Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem adoptierenden Stiefelternteil und dessen Verwandtschaft andererseits ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht zum Elternteil, der nicht mit dem Adoptierenden verheiratet ist oder mit ihm in einer Partnerschaft lebt und zu dessen Verwandtschaft erlischt.
Durch die Adoption wird zwischen den Adoptiveltern und der adoptierten Person ein Kindesverhältnis begründet. Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt.
Die adoptierte Person und deren allfällige Nachkommen werden mit den Angehörigen der Adoptivfamilie verwandt und verschwägert. Das Verhältnis zur Verwandtschaft der leiblichen Eltern wird aufgehoben.
Die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist verboten und zwar gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen der adoptierten Person und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie andererseits nicht auf.
Die adoptierte Person erhält den Familiennamen der Adoptiveltern im Zeitpunkt der Adoption. Haben die Adoptiveltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch die adoptierte Person. Führen die Adoptiveltern verschiedene Namen, so erhält die adoptierte Person denjenigen ihrer Ledignamen, den die Adoptiveltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Ist eine solche Erklärung unterblieben, haben die Adoptiveltern sich über die Namensführung ausdrücklich zuhanden der Adoptionsbehörde zu erklären.
Der adoptierten Person kann die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Die Namensänderung hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der adoptierten Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu.
Bei der Adoption einer volljährigen Person ist eine Änderung des Vornamens nicht möglich.
Die Adoption einer volljährigen Person hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht.
Eine infolge Ausbildung allenfalls noch bestehende Unterhaltspflicht geht auf die Adoptiveltern über. Die Adoption begründet auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen der adoptierten Person und den Adoptiveltern.
Mit der Adoption entsteht zwischen der adoptierten Person (und deren Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und deren Verwandtschaft) anderseits ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht zur leiblichen Verwandtschaft erlischt.