Mandatsträger*innen üben ihr Amt weitgehend selbständig aus, stehen jedoch unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde. Die Vormundschaftsbehörde überwacht und begleitet ihre Tätigkeit und gibt Zustimmung für bestimmte Geschäfte.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat bei der Anordnung einer behördlichen Massnahme eine geeignete Person als Mandatsträger*in zu ernennen. Geeignet ist jede Person, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Lebenserfahrung und ihrer Fachkenntnisse in der Lage ist, die ihr zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
Die Betroffenen und deren Eltern haben das Recht, eine Person, zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.), als Mandatsträgern oder Mandatsträger vorzuschlagen. Allerdings ist auch hier die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen, und es muss deren Wahl unterbleiben, wenn sie den Anforderungen nicht genügt.
- Private Beistandspersonen werden vor allem für erwachsene Personen eingesetzt.
- Im Kindesschutz werden in der Regel Fachpersonen als Beiständinnen und Beistände eingesetzt.
Als Mandatsträger*innen kommen private Personen oder Mitarbeitende der Sozialen Dienste in Betracht. Alle haben bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die gleiche Rechtsstellung.
Berufliche Mandatsträger*innen (Berufsbeistände) sind die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste in den fünf Sozialzentren.
Als private Mandatsträger*innen kommen Angehörige oder auch freiwillige Privatpersonen in Betracht. Ohne den Einsatz von freiwilligen privaten Mandatsträger*innen wäre die Betreuung der vielen hilfsbedürftigen Menschen nicht gewährleistet, zumal eine grosse Zahl von ihnen keine näheren Verwandte oder Bekannte hat, die das Amt eines/einer MandatsträgerIn übernehmen könnten.
Die Mandatsträger und Mandatsträgerinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie wird ihnen entweder aus dem Vermögen der betreuten Person oder, sofern kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, aus der Amtskasse entrichtet.
Die KESB berücksichtigt bei der Festsetzung der Entschädigung den für die Führung der Massnahme notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung.
Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen.
Alle Mandatsführenden stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen Rechenschaftsberichte der Beiständinnen und Beistände prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung erteilen muss.
Es ist der KESB ein grosses Anliegen, dass möglichst viele Privatpersonen bereit sind, einem schutzbedürftigen Menschen im Rahmen einer behördlichen Massnahme zu helfen. Mit Ihrem Engagement tragen Sie viel dazu bei, unsere Stadt für hilfsbedürftige Menschen menschlicher zu machen.
Die Erfüllung einer solchen Aufgabe ist immer auch eine persönliche Herausforderung und bietet Gelegenheit für vielfältige Kontakte und neue interessante Erfahrungen.
Privatpersonen, die sich bereit erklären, ein Mandat auszuüben, werden von den Sozialen Diensten sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und bei Problemen oder Schwierigkeiten beraten und unterstützt.
Fühlen Sie sich angesprochen, ein gesetzliches Mandat zu übernehmen? Die Beratungsstelle Begleitung private Beiständinnen und Beistände orientiert Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch über die Einsatzmöglichkeiten.
Die Mandatsträgerin oder Mandatsträger (Vormund, Beistand) ist neben der persönlichen Fürsorge vielfach auch für die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens zuständig und verantwortlich.
Gestützt auf die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) nimmt die KESB im konkreten Einzelfall eine Vermögensausscheidung vor und bestimmt, ob die vorhandenen Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts benötigt werden oder ob auch Vermögenswerte für weitergehende Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Ebenso entscheidet die KESB, ob für gewisse Anlagen eine Bewilligung der KESB erforderlich ist und über welche Vermögenswerte die Beistandsperson allein oder nur mit Bewilligung der KESB verfügen darf.
Ein Merkblatt der KESB informiert über die wichtigsten Punkte, die bei der Vermögensverwaltung zu beachten sind.
Für besondere Geschäfte ist unter Umständen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Diejenigen Geschäfte, welche die Mandatsträger*innen nicht allein ausführen dürfen, sind in Art. 416 ZGB aufgezählt.
Dazu gehören unter anderem:
- Kauf, Verkauf, Verpfändung etc. von Grundstücken
- Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, die nicht unter die gewöhnliche Verwaltung fallen
- Bauten, die über die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit hinausgehen (z.B. Umbau von Liegenschaften)
- Erbteilungsverträge