Häufig gestellte Fragen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Verfahren
Sie können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn Sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie haben zwingend eine C-Bewilligung.
- Sie müssen insgesamt 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Jahre zwischen Ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Haben Sie früher einmal eine F-Bewilligung gehabt? Dann zählen die Jahre mit F-Bewilligung nur zur Hälfte.
- Aufenthalte mit N oder L Ausweis werden der Wohnsitzfrist nicht angerechnet.
- Sie haben Ihren Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren in der Stadt Zürich.
- Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie verfügen über genügend Grundkenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Stadt Zürich.
- Sie kennen und respektieren die Werte der Bundesverfassung.
- Sie haben keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine über die letzten 5 Jahre in Ihrem Betreibungsregister.
- Sie haben Ihre definitiven Steuerrechnungen über die letzten 5 Jahre bezahlt.
Das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die erleichterte Einbürgerung. Formulare für die erleichterte Einbürgerung können Sie bei uns telefonisch oder über das Kontaktformular bestellen.
Ein Gesuch für erleichterte Einbürgerung können Sie stellen, wenn:
- Sie seit mindestens 3 Jahren mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind und Sie insgesamt 5 Jahren in der Schweiz leben
- Sie eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Niederlassungsbewilligung C haben
- Wenn Sie eine der vier Landessprachen können und einen Nachweis der Sprachkenntnisse auf Stufe B1 im mündlichen Ausdruck und A2 im schriftlichen Ausdruck haben.
Es gibt auch andere Fälle von erleichterten Einbürgerungen:
Zum Beispiel für ein Kind eines eingebürgerten Elternteils, das nicht in das Einbürgerungsgesuch des Elternteils miteinbezogen wurde. Alle Personen, die ein erleichtertes Einbürgerungsgesuch stellen möchten und nicht mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind, beraten wir gerne telefonisch.
Der Nachweis der Grundkenntnisse über die Schweiz muss nicht vor Einreichung des Gesuchs vorliegen. Die Grundkenntnisse werden während des Verfahrens von der Stadt Zürich geprüft. Wenn Sie zum Test eingeladen werden, schicken wir Ihnen zur Vorbereitung die Lernbroschüre zu.
Ja. Wenn Sie noch keinen offiziellen Sprachnachweis haben, können Sie den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) während des Einbürgerungsverfahrens machen. Die Stadt Zürich wird Ihnen während des Verfahrens einen Brief schreiben mit allen wichtigen Informationen und den Anmeldeformularen von verschiedenen Sprachschulen.
Ihr Einbürgerungsgesuch wird von der Gemeinde, dem Kanton und dem Bund geprüft. Sie reichen Ihr Gesuch zunächst beim Kanton ein. Wenn Sie Ihr Gesuch eingereicht haben, startet der Einbürgerungsprozess. Das Gesuch wird zu einem späteren Zeitpunkt der Stadt Zürich zur Bearbeitung weitergeleitet.
Wir können gerne für Sie prüfen, wo sich Ihr Gesuch aktuell befindet. Bitte melden Sie sich bei uns telefonisch oder über das Kontaktformular.
Ja und Nein. Ein Umzug innerhalb der Stadt Zürich ist jederzeit möglich. Ein Umzug in eine andere Gemeinde ist erst möglich, wenn die Stadt Zürich alle Abklärungen zu Ihrem Einbürgerungsgesuch abgeschlossen hat und keine weiteren Dokumente oder Informationen benötigt. Während des Einbürgerungsverfahrens dürfen Sie nicht in ein anderes Land ziehen.
Ausnahme: Personen zwischen 16 und 25 Jahren dürfen während dem Einbürgerungsverfahren ohne Einschränkung im ganzen Kanton Zürich umziehen. Wenn Sie aber während dem Verfahren in einen anderen Kanton ziehen möchten, dann können Sie kein Gesuch einreichen.
Bitte teilen Sie frühzeitig mit, falls Sie in nächster Zeit ein Umzug in eine andere Gemeinde ansteht, damit wir Sie beraten können. Wenn Sie aus der Stadt Zürich wegziehen, bevor alle Abklärungen durch die Stadt Zürich abgeschlossen sind, wird die Bearbeitung Ihres Gesuchs abgebrochen. Sie können dann ein neues Gesuch stellen, sobald Sie in der neuen Gemeinde die Anforderungen erfüllen.
Wenn die Eltern auch ein Einbürgerungsgesuch einreichen, können Kinder ab Geburt in das Einbürgerungsgesuch der Eltern miteinbezogen werden. Sie müssen dann die Wohnsitzfristen nicht selbstständig erfüllen.
Aber: Jedes Kind, das für sich selber ein Gesuch um Einbürgerung stellt, muss:
- Seit insgesamt 10 Jahre in der Schweiz leben (die Jahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt)
- Seit mindestens 2 Jahren in der Stadt Zürich leben
- Eine Niederlassungsbewilligung C haben
Ist Ihr Kind in der Schweiz geboren und lebt seit mindestens 2 Jahren in der Stadt Zürich?
Wenn es eine Niederlassungsbewilligung hat, kann es frühestens ein selbstständiges Gesuch einreichen, wenn es 9 Jahre alt geworden ist.
Nein, Sie können Ihr Einbürgerungsgesuch erst dann einreichen, wenn Sie die Wohnsitzfristen vollständig erfüllt haben (insgesamt 10 Jahre in der Schweiz und seit mindestens 2 Jahren in der Stadt Zürich). Wenn Sie das Gesuch früher einreichen, wird es nicht bearbeitet.
Offene Betreibungen, Verlustscheine und Steuerschulden aus den letzten 5 Jahren sind ein Hindernis für die Einbürgerung. Bitte bezahlen Sie zuerst Ihre Schulden, bevor Sie ein Gesuch einreichen. Wenn Sie Ihre Schulden bezahlt haben, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.
Wenn Sie einen Eintrag in Ihrem Betreibungsregister haben, den Sie bereits bezahlt haben, dürfen Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.
Haben Sie einen Eintrag mit Rechtsvorschlag?
Bei einer ungerechtfertigten Betreibung gibt es die Möglichkeit, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten einzureichen. Wird das Gesuch vom Betreibungsamt gutgeheissen, ist die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregister zu sehen. Alle Informationen zum Ablauf finden Sie hier.
Nein, in der Regel dürfen Sie in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben. Wenn Sie aber den ausbezahlten Betrag dem Sozialamt zurückbezahlen, ist es möglich, ein Einbürgerungsgesuch einzureichen.
Es gibt aber besondere Ausnahmen. Wir beraten Sie gerne telefonisch.
Achtung: Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente gehören nicht zur Sozialhilfe. Wenn Sie Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld oder eine AHV- oder IV-Rente erhalten, können Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen.