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Veranstaltungen mit Schall und/oder Laserstrahlung

Veranstaltungen mit Schall

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall V-NISSG (früher Schall- und Laserverordnung SLV) legt Grenzwerte und  Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden durch Schall und Laser bei Veranstaltungen zu verhindern. Sie gilt bei Veranstaltungen (Discos, Konzerten, Festivals, etc.) im Freien oder in Gebäuden.

Zum Schutz der Wohnbevölkerung gelten in der Stadt Zürich für Veranstaltungen im Freien in der Regel tiefere Grenzwerte als sie in der V-NISSG definiert sind. 

Veranstaltungen mit unverstärktem Schall

Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB (LAeq1h) durchführt, hat neu folgende Pflichten:

  • das Publikum mit Plakaten auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen
  • dem Publikum kostenlos Gehörschütze zur Verfügung stellen

Diese Bestimmungen gelten für Konzerte, die in Gebäuden oder an stationären Standorten im Freien stattfinden. 

Veranstaltungen mit verstärktem Schall 

Die Pflichten der Veranstalter bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall wurden aus der bisherigen SLV übernommen. 

Schallpegel-Grenzwerte:
Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall dürfen

  • den mittleren Schallpegel LAeq1h von 100 dB(A) nicht überschreiten
  • zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) überschreiten 

Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel LAeq1h von 93 dB(A) nicht überschreiten. 

Meldepflicht

Für alle Veranstaltungen, welche einen maximalen Stundenpegel von über 93 dB(A) aufweisen, besteht eine Meldepflicht, d.h. bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung muss der Anlass der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Messgeräte

Die Messgeräte der Veranstalter müssen folgendes ermöglichen:

  • die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA
  • die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq

Dabei müssen folgende Parameter einstellbar sein:

  • Frequenzbewertung A
  • Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante t = 125 ms für die Ermittlung des maximalen Schallpegels)

Bei Veranstaltungen mit verstärktem Schall, die länger als drei Stunden dauern und die einen mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) aufweisen, muss der Schallpegel aufgezeichnet werden. Das verwendete Messgerät muss dabei folgendes ermöglichen:

  • Den über fünf Minuten gemittelten äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min aufzeichnen

Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form festzuhalten. 

Neu müssen die Schallpegelaufzeichnungen sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz für 6 Monate aufbewahrt werden.

Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Für den Vollzug der Regelungen über Veranstaltungen mit Laserstrahlung ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Das BAG betreibt ein Meldeportal und überprüft die eingereichten Meldungen. 

Meldeblatt

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Weitere Informationen