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Feuerwerk

Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung (Art. 22 Abs. 1 Allgemeine Polizeiverordnung). 

Sicherheit

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten (Art. 22 Abs. 2 APV). 

Verantwortung/Haftung

Die vollumfängliche Verantwortung für das gefahrlose Abbrennen des Feuerwerkes obliegt immer der Person, welche das Feuerwerk zündet.

Bei Eintreten eines Schadenereignisses haftet immer die Person, die das Feuerwerk abgebrannt hat. 

Was ist verboten

Nebst den Feuerwerken am Nationalfeiertag und an Silvester, welche ohne Polizeibewilligung abgebrannt werden dürfen, werden in der Stadt Zürich Feuerwerke ansonsten nur bei Grossveranstaltungen von öffentlichem Interesse (z.B. Züri Fäscht) bewilligt. Lärm verursachende Feuerwerke anlässlich von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenjubiläen etc. werden grundsätzlich nicht bewilligt resp. sind verboten. 

Was ist erlaubt

Handelt es sich um ein nicht Lärm verursachendes Feuerwerk, ein sog. Barockfeuerwerk (Bodenfeuerwerk), dass im Freien abgebrannt wird, sind keine Polizeibewilligung und keine Bewilligung der Feuerpolizei erforderlich.

Typisch für ein Barockfeuerwerk sind Feuer- und Sonnenräder, Fontänen, Bengalisches Feuer und Wasserfälle.

Theater- oder Saalfeuerwerk, allgemein bekannt als Indoor-Feuerwerk, wird in geschlossenen Räumen eingesetzt und benötigt eine Bewilligung der Feuerpolizei. Wir bitten Sie, frühzeitig mit dem zuständigen Brandschutzexperten unter www.stadt-zuerich.ch Kontakt aufzunehmen. 

Soll ein Barockfeuerwerk (Bodenfeuerwerk) auf Gewässern abgebrannt werden, wird eine Bewilligung der Wasserschutzpolizei benötigt. Wir bitten Sie, frühzeitig mit der Bewilligungsstelle unter wasserschutz@zuerich.ch Kontakt aufzunehmen. 

Himmelslaternen (Schwebefeuer)

Da die Stadtpolizei Zürich, Spezialabteilung, für die Nutzung des öffentlichen Grundes wie auch für die Luftsäule bis zu 300 Metern Höhe zuständig ist, obliegt es ihr, die Bewilligungspflicht festzulegen. In der Stadt Zürich ist das Steigenlassen von Himmelslaternen aufgrund der Nähe zum Flughafen Zürich (Stadtrand – Flughafen Zürich weniger als 5 km) sowie der dichten Besiedelung aus sicherheitstechnischen Gründen verboten.

Weiterführende Informationen: www.bazl.admin.ch

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