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Gastgewerbe

Hinweise für die Führung von Gastwirtschaften in Bezug auf Lärm

Anwohnende von Gastwirtschaften beschwerden sich immer wieder bei der Stadtpolizei wegen übermässigem Lärm, der durch den Betrieb solcher Lokale verursacht wird. Zur Vermeidung von derartigen Lärmklagen gilt es durch die verantwortlichen Personen von solchen Betrieben, gestützt auf die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich (GGG; v. 1. Dezember 1996) sowie der dazugehörigen Verordnungen und Vorschriften und der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; v. 6. April 2011), Folgendes zu beachten: 

  • Die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr, während der gesetzlichen Sommerzeit freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 07.00 Uhr, ist in jedem Fall zu respektieren.
  • Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
  • Zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sind im Freien keine lärmenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie Glasentsorgungen erlaubt.
  • Störendes Verhalten im Freien, sogenannte Begleiterscheinungen (Gästelärm vor dem Lokal usw.), ist während der Nachtruhe untersagt. Während der übrigen Zeit dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden.
  • Die sich im Freien aufhaltenden Gäste sind, ebenso wie die kommenden und vor allem die gehenden Kunden, in geeigneter Weise auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft hinzuweisen.
  • Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche die ins Freie wirken dürfen Dritte nicht erheblich belästigen.
  • Musikalische Darbietungen mit einem mittleren Stundenpegel von grösser als 93 dB LAeq sind der Fachgruppe Lärmschutz mit Meldeformular aus dem Internet mindestens 14 Tage im Voraus zu melden.
  • Zur Überwachung der Musiklautstärke sind durch die für das Lokal verantwortliche Person sowohl im Freien als auch im Innern des Hauses Kontrollgänge durchzuführen.
  • Das Betreiben von Lautsprechern im Freien ist untersagt.
  • Das Lokal ist, sofern nicht andere Öffnungszeiten bewilligt sind, von 24.00 bis 05.00 Uhr geschlossen zu halten.
  • Ist ein Gartenrestaurant (privater Grund) bzw. ein Boulevardcafé (öffentlicher Grund) bewilligt, sind die Öffnungszeiten in der dazugehörenden Bewilligung massgebend. 

Weitere Informationen zu gastgewerblichen Betrieben sind bei Bewilligung Gastro zu finden. 

Weitere Informationen