Betrieb von Lautsprechern im Freien
Verwenden von Lautsprechern im Freien
Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; v. 6. April 2011) hält in Art. 23 fest, dass der Betrieb von Lautsprechern im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten einer Polizeibewilligung bedarf. Diese Regelung gilt sowohl für den öffentlichen wie auch für den privaten Grund.
Grundsätzlich wird das Verwenden von Lautsprechern im Freien längstens bis zum Beginn der Nachtruhe gemäss Art. 19 Abs. 1 APV, d.h. 22.00 Uhr resp. während der gesetzlichen Sommerzeit freitags und samstags jeweils bis 23.00 Uhr, bewilligt.
Beim Verwenden von Lautsprechern auf Dachterrassen sind Musikdarbietungen nur in Hintergrund-Lautstärke erlaubt. Dies wird so in der jeweiligen Bewilligung als Auflage aufgeführt.
Für kommerzielle Reklamezwecke werden grundsätzlich keine Lautsprecherbewilligungen erteilt.
Bewilligungen sind gebührenpflichtig und werden nur schriftlich erteilt.
Strassenkunst
Informationen zur Strassenkunst und den Orten, an denen solche in der Stadt Zürich aufgeführt werden darf, finden Sie unter diesem Link.
Der Einsatz von Lautsprechern im Zusammenhang mit Strassenkunst bleibt ausdrücklich untersagt!
Gebühren
Gestützt auf das «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung» und die «Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen» werden für Bewilligungen der Fachgruppe Lärmschutz folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Gebühren
Schreibgebühr je Seite | Fr. | 15.00 |
Für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriften und Kostenaufstellung) | Fr. | 9.00 |
Bewilligungsgebühr | Fr. | 80.00 |
Dringlichkeitsgebühr - sehr kurzfristig (unter 48 Std.) | Fr. | 100.00 |
Dringlichkeitsgebühr - kurzfristig (unter 72 Std.) | Fr. | 50.00 |
Kopiergebühr pauschal | Fr. | 3.00 |
Zustellgebühr | Fr. | 1.20 |
Gesuchsformular
PDF-Download (Formulare für Adobe Acrobat Reader DC optimiert)