Bau- und Gewerbearbeiten
Arbeits- und Ruhezeiten im Baugewerbe, bewilligungspflichtige Maschinen usw.
Gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung über den Baulärm des Kantons Zürich (v. 27. November 1969) sowie der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2011) dürfen Bauarbeiten die störenden Lärm verursachen, werktags (Montag bis Samstag, ohne Feiertage) in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.
Lärmintensive Baugeräte wie Rammgeräte, hydraulische Abbaugeräte, Höchstdruckwasserstrahlanlagen (HDW) etc. dürfen in der Regel nur von Montag bis Freitag (exklusiv Feiertage) in der Zeit 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Das Verwenden von solchen Gerätschaften ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Ausnahmenbewilligungen für Bauarbeiten, die während der Mittagsruhezeit (12.00 bis 13.00 Uhr) störenden Lärm verursachen, werden gemäss Art. 21. Abs. 2 APV nur dann erteilt, wenn bautechnische Gründe, wie z.B. Grossbetonieretappen, vorliegen.
Ausnahmebewilligungen nach § 4a der kant. Baulärm-Vo für Bauarbeiten die störenden Lärm während der Nachtzeit (19.00 und 07.00 Uhr) verursachen, werden nur erteilt, sofern verkehrs- und/oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen.
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für lärmige Bauarbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder während der regulären Arbeitszeit unmöglich ausgeführt werden können sowie für den Einsatz von Ramm-, Ankerbohr-, hydraulischen Abbaugeräten und Höchstdruckwasserstrahlanlagen etc., sind möglichst frühzeitig mit dem entsprechenden Formular an den Lärmschutz der Stadtpolizei zu richten.
Bewilligungen, die gebührenpflichtig sind, werden nur schriftlich erteilt.
Merkblatt
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Gebühren
Gestützt auf das «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung» und die «Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen» werden für Bewilligungen der Fachgruppe Lärmschutz folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Gebühren
Schreibgebühr je Seite | Fr. | 15.00 |
Für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriften und Kostenaufstellung) | Fr. | 9.00 |
Bewilligungsgebühr | Fr. | 80.00 |
Kontrollgebühr ab 30 Tagen | Fr. | 150.00 |
Jahreskontrollgebühr ab 60 Tagen | Fr. | 200.00 |
Dringlichkeitsgebühr - sehr kurzfristig (unter 48 Std.) | Fr. | 100.00 |
Dringlichkeitsgebühr - kurzfristig (unter 72 Std.) | Fr. | 50.00 |
Kopiergebühr pauschal | Fr. | 3.00 |
Zustellgebühr | Fr. | 1.20 |
Gesuchsformulare
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- Benötigte Beilage für Nacht- und SonntagsarbeitEinverständniserklärungen (Word, 1 Seite, 24 KB)Dokument vorlesen Dokument herunterladen