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Rechtliche Sicht

Der kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen macht Vorgaben im Sinne behördenverbindlicher Aufträge für die nachfolgende Planungsebene. Er ist nicht parzellenscharf und entfaltet keine direkte Rechtswirkung auf Private. Die grundeigentümerverbindliche Konkretisierung erfolgt mit den Instrumenten der Nutzungsplanung.

Festsetzung und Genehmigung 

Der kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat festgesetzt (§ 32 Abs. 3 PBG und Art. 10ff. Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Er bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 2 lit. b PBG).

Rechtliche Grundlage

Weitere Grundlagen

Kontaktperson

Für allgemeine Fragen oder Nachrichten zum kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen benutzen Sie bitte das unten stehende Kontaktformular.
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