Bewilligungspflicht und baurechtliche Vorgaben
Ob Leuchtschriften, Plakate, Schilder, Kästen, Megaposter oder Werbebildschirme: Das Erstellen von neuen sowie das Abändern von bestehenden Anlagen ist im Kanton Zürich bewilligungspflichtig. Baugesuche für Aussenwerbeanlagen in der Stadt Zürich sind beim Amt für Städtebau Reklamebewilligungen einzureichen.
Für Aussenwerbeanlagen jeglicher Art ist in der Stadt Zürich eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in § 309 lit. m des Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) sowie in Art. 2 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) geregelt.
Für Reklameanlagen, die in den öffentlichen Grund ragen, ist gemäss Art. 6 VARöG eine Konzession für die Benützung des öffentlichen Grunds zu Werbezwecken erforderlich. Weitere Bestimmungen zur Gestaltung der Anlagen sind in den VARöG zu finden.
Sowohl die Bewilligung wie auch die Benützung des öffentlichen Grunds ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung für das Reklamewesen geregelt.
Die Kriterien sowie die städtebauliche und stadträumliche Herleitung für die Bewilligung von Aussenwerbeanlagen sind in den Aussenwerbekonzepten definiert.
Häufig gestellte Fragen
Ja. Ausgenommen ist gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) eine unbeleuchtete Tafel pro Betrieb bis zu einer Grösse von 0.5 Quadratmetern auf privatem Grund. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht in Situationen mit erhöhten Gestaltungsanforderungen wie Kernzonen, Arealüberbauungen oder im Bereich von Inventar- und Schutzobjekten. Hier sind sämtliche Reklameanlagen bewilligungspflichtig.
Reklameanlagen in Schaufenstern, sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Dies gilt für Eigen- wie auch für Fremdwerbung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere auch beleuchtete Reklameanlagen oder Werbebildschirme. Mit der Bewilligung werden die Modalitäten für einen verträglichen und sicheren Betrieb festgelegt.
Bei Unklarheiten gibt der Fachbereich Reklamebewilligungen online unter reklamebewilligungen (at) zuerich.ch oder während den Bürozeiten unter 044 412 29 44 telefonisch gerne Auskunft. Vorprüfungen können auch online eingereicht werden:
Die nachgesuchten Anlagen werden bau- und verkehrsrechtlich geprüft. Bei der baurechtlichen Prüfung haben die nachgesuchten Anlagen den jeweiligen Gestaltungsanforderungen zu entsprechen und bei der verkehrsrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf den Verkehr beurteilt. Während die baurechtliche Prüfung auf den Vorgaben des Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) bzw. den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) basiert, liegen bei verkehrsrechtlichen Prüfung die Vorgaben des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Signalisationsverordnung (SSV) zugrunde.