Kündigung Konzession
Die Benützung des öffentlichen Grundes zu Reklamezwecken ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) konzessionspflichtig. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt.
Falls die Reklameanlage nicht mehr genutzt und demontiert wird, ist die Konzession schriftlich auf das entsprechende Datum zu kündigen. Bei bereits demontierten jedoch nicht gekündigten Anlagen bleiben die Gebühren weiterhin fällig.
Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Anlage vollständig demontiert sein. Ansonsten kann die Kündigung nicht akzeptiert werden.
Möglichkeiten zur Kündigung
Die Kündigung kann auf folgenden Wegen erfolgen:
Auf dem Postweg: Stadt Zürich, Amt für Städtebau, Finanzabteilung, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich
Reklamebewilligungen online: Falls Sie über einen Account verfügen, können Sie die Kündigung auf «Mein Konto» vornehmen.
Per E-Mail: Via untenstehendem Kontakformular
Kontakformular Kündigung
Inhaberwechsel
Bei Inhaber*innen- bzw. Mieter*innenwechsel sind Reklameanlagen im öffentlichen Grund per Kündigungsdatum zu demontieren. Nachmieter*innen sind verpflichtet, für allfällige Reklameanlagen ein reguläres Gesuch beim Fachbereich Reklamebewilligungen des Amts für Städtebau einzureichen. Die Bewilligung von Vorgänger*innen kann nicht übertragen werden.