Unbeleuchtete Plakate
Seit hundertfünfzig Jahren werden Plakate aus Papier auf offiziellen Anschlagflächen ausgehängt. Die Handhabung und auch die Logistik wurden perfektioniert. Der traditionelle Plakatanschlag mit Papier und Kleister ist personalintensiv und logistisch aufwändig. Zwar hat die herkömmliche Plakatierung immer noch Ihre Berechtigung und Nachfrage, jedoch wird sie wohl mittelfristig durch digitale Technologien abgelöst werden.
Plakatformate F4
Plakatwerbestellen im Format F4 (Weltformat) werben für das lokale Gewerbe wie auch für kulturelle Veranstaltungen. Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen wird das Format F4 im Sinne der Meinungsbildung auch für politische Plakate genutzt (Verteilung gemäss Kontingent und Verteilschlüssel).
Die Plakatstellen sind vorwiegend in kleinen Gruppen angeordnet und richten sich mehrheitlich an FussgängerInnen. Sie befinden sich an gut frequentierten Orten im Bereich von Quartierzentren oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
Formate F200, F12 und F24
Diese Formate sind in der Regel nationalen und internationalen Kampagnen vorbehalten: Solche Plakate werben für Produkte und Dienstleistungen von Firmen und Konzernen. Sie stehen an Haltestellen mit hohen Frequenzen, im Bereich von Quartierzentren, an wichtigen Verbindungsstrassen und Einfallsachsen.
Anordnung und Gruppenbildung
Die Plakatwerbestellen sind als Zweier- oder Dreiergruppen in Linie parallel zur Strasse anzuordnen.
Abstand nebeneinander
Das Aufstellen von Plakaten erfolgt nach einheitlichen Grundregeln. So werden Plakate überall mit den gleichen Abständen vom Boden aufgestellt und bei Aufstellung in Gruppen seitlich zueinander.
Abstand hintereinander
Bei Gruppen von hintereinander angeordneten F4-Plakatstellen beträgt die Distanz von Träger zu Träger 240 cm. Die Mindestdistanz zum Fahrbahnrand beträgt 50 cm.
Temporäre Plakatierung auf Bauwänden
Traditionellerweise werden temporär aufgestellte Bauwände, insbesondere wenn sie an frequentierten Lagen zu stehen kommen, für das Anbringen von Plakaten genutzt. Bei Bauwänden im öffentlichen Grund steht dieses Recht gemäss Plakatregal (Art. 10 VARöG) der Stadt Zürich zu. Im Rahmen des Plakatregals hat die Stadt Zürich die Nutzung der Bauwände im öffentlichen Grund per Ausschreibung einer Drittfirma übertragen. In begründeten Fällen wird den von der Baustelle betroffenen Gewerbetreibenden vor Ort ein Drittel der Bauwandfläche zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt.
Die Plakate (Format F12) sind in Gruppen anzuordnen. Für Kulturkleinplakate ist eine entsprechende Fläche auszuscheiden.
Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurechtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Sujets | Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Des Weiteren gelten Art. 42b Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich. Problematische Inhalte sind den Behörden vor dem Aushang zur Prüfung vorzulegen. | |
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen | www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung
Weiterführende Informationen
– Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS) – «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ) – «Standards Stadträume» (TAZ) – «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021) – VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Wichtige Adressen
– Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum – Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege – Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten – Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen – Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche – Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum – Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich |
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.