Digitale Werbeanlagen
Digitale Werbeanlagen stellen aufgrund des Wirkungspotenzials erhöhte Anforderung an die bauliche und räumliche Einordnung sowie zur Verträglichkeit mit bereits vorhandenen Nutzungen.
Standort, Positionierung und Ausrichtung
Idealerweise werden digitale Werbeanlagen in bestehende gebaute Strukturen (Gebäude, Wartehallen öV, Kleinbauten etc.) integriert. Ist dies nicht möglich, können sie, falls es die räumlichen Verhältnisse und der Nutzungsbezug zulassen, freistehend aufgestellt werden. Im öffentlichen Grund sind die «Standards Fussverkehr» einzuhalten und die Anlagen sind mit bestehendem Stadtmobiliar in Beziehung zu setzen.
Freistehend sind sie im Elementband (vgl. «Standards Stadträume») mit ausreichend Abstand zu Gebäuden und im Bezug zur Bebauung und Strassen immer orthogonal zur Geh-/Fahrtrichtung auszurichten. Sie werden idealerweise doppelseitig betrieben.
Die Anlagen sind ausnahmslos auf befestigten Oberflächen zu platzieren. Zudem ist ein unmittelbarer Bezug zu bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen eine wichtige Voraussetzung. Die Platzierung der Anlagen ist im konkreten Einzelfall situativ auf die bestehenden baulichen, räumlichen, nutzungs- und sicherheitstechnischen Verhältnisse abzustimmen.
Prädestinierte Standorte für digitale Werbeanlagen
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere Umsteigestandorte |
Quartierzentren (gemäss kommunalem Richtplan) |
Verkehrsplätze (gemäss «Standards Stadträume») |
Bahnhofszugänge |
Einkaufsstrassen |
Um eine befriedigende Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen, stehen DWA nie räumlich exponiert, sondern peripher oder baulich integriert.
Beleuchtung und Dynamik
Die Beleuchtung sowie die Dynamik (Bildwechsel/Bewegtbilder) stellen sehr hohe Anforderungen an die Standortwahl und den Betrieb der Anlagen. Um die Verträglichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, werden die Betriebsmodalitäten im Einzelfall ortsspezifisch festgelegt. In Gebieten mit hohem Wohnanteil und aus Rücksicht auf den Quartiercharakter sind in der Regel keine Bewegtbilder/Animationen zulässig, jedoch wechselnde Standbilder möglich.
Im Bereich des öV gelten spezielle Vorgaben. Diese und weitere Vorgaben bzw. Auflagen sind unten bei den Vorgaben zum Betrieb aufgeführt.
Format
Bildschirme mit einer Bildschirmdiagonale von 55 und 75 Zoll haben sich punkto Einordnung, Emissionspotenzial und Energieeffizienz gut bewährt.
Vorgaben zum Betrieb
In der Regel gelten folgenden Vorgaben zum Betrieb von grossformatigen digitalen Werbeanlagen:
Übersicht | Leuchtplakate | Drehautomaten | Leuchtdrehsäulen | Digitale Werbeanlagen |
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Leuchtdichte | ||||
Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. Sie ist der Umgebungsleuchtdichte anzupassen. | x | x | x | |
Vorgaben zur mittleren Leuchtdichte von weissem Licht: Betrieb bei Tag: – Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf tagsüber den Wert von 1500 cd/m2 nicht überschreiten. Der Betrieb ist mit einem Tageslichtsensor zu steuern. | x | |||
Betrieb bei Dämmerung/Nacht: – Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf in der Abenddämmerung sowie nachts den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. Der kontinuierliche Übergang von Tag zu Nacht ist mit einem Tageslichtsensor zu steuern. | x | |||
Die Leuchtdichten (gemessener Helligkeitsgrad einer leuchtenden Fläche) sind in jedem Fall mit der Leuchtdichte der Umgebung abzustimmen und in ein harmonisches Verhältnis zu setzen. In besonders lichtsensiblen Umgebungen kann vorgängig eine Bemusterung verlangt werden um die Leuchtdichten zu bestimmen. | x | x | x | x |
Die Beleuchtung ist in ihrer Intensität zu begrenzen und darf insgesamt und auch nicht punktuell zu Blendungen führen. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Ein freier Lichtaustritt nach oben ist nicht zulässig. | x | x | x | x |
Farbtemperatur weisses Licht | ||||
Die Farbtemperatur des Weisslichts ist im Einzelfall auf die Umgebung abzustimmen. Je nach Umfeld hat sie in der Regel 3000 Kelvin – maximal 3500 Kelvin zu betragen. | x | x | x | x |
Betriebszeiten | ||||
Um die beleuchteten Plakatanlagen optimal ins Stadtbild zu integrieren, werden die Einschaltzeiten von 06:00 bis maximal 22:00 Uhr begrenzt. Ausnahmen sind bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs möglich. | x | x | x | |
Zum Schutz der Nachtruhe und der Vermeidung unnötiger Leuchtemissionen werden die Einschaltzeiten in der Regel von 06.00 bis maximal 22.00 Uhr begrenzt. Bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind Ausnahmen möglich, jedoch ist ab 22.00-00.30 Uhr die Leuchtdichte zu reduzieren (max. 200 cd/m2 bei weissem Licht) und es dürfen nur Standbilder (keine Bildwechsel) gezeigt werden. | x | |||
Übersicht | Leuchtplakate | Drehautomaten | Leuchtdrehsäulen | Digitale Werbeanlagen |
Dynamik | ||||
Um Verträglichkeit und Sicherheit zu gewährleisten, hat der Betrieb gemäss den bau- und verkehrsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. | x | x | x | |
Die Bildwechsel der statischen Standbilder sind mit 15 Sek. in einfachen Verkehrssituationen bzw. 15 Min. in konflikthaften Verkehrssituationen vorgegeben. | x | x | ||
Pro Minute ist maximal eine Umdrehung zulässig. | x | |||
Die Kreuzüberblendung (Crossfade) hat minimal 1.5 Sekunden zu betragen. | x | |||
Bei Anlagen auf privatem Grund in Gebieten mit hohem Wohnanteil sind keine dynamischen Bespielungen mit Bewegtbildern/Animationen zulässig. | x | |||
Freistehende Anlagen im öffentlichen Grund dürfen nicht mit Bewegtbildern oder Animationen betrieben werden. Anlagen mit Bewegtbild/Animation sind im öffentlichen Grund nur in Bauten des öV der Tram- und Hauptbuslinien (Hauptnetz VBZ) integriert möglich. In Gebieten mit einem Mindestwohnanteil von wenigstens 66 Prozent sind diese an Umsteigestandorten der Tram-/Hauptbuslinien zulässig. | x |
Bespielungskategorien und Bespielungsarten
Standbild 15 Min. | Die Standzeit der Bilder hat mindestens 15 Minuten zu betragen und der Bildwechsel mit einer Kreuzüberblendung (Crossfade) von minimal 1.5 Sekunden Dauer zu erfolgen. |
Standbild 15 Sek. | Die Standzeit der Bilder hat mindestens 15 Sekunden zu betragen und der Bildwechsel mit einer Kreuzüberblendung (Crossfade) von minimal 1.5 Sekunden Dauer zu erfolgen. |
Bewegtbild | Das Abspielen von Filmen, Clips, Animationen etc. ist ruhig und kontinuierlich zu gestalten. Blend- und Blitzeffekte sind nicht gestattet. Die Kreuzüberblendung (Crossfade) zwischen den Beiträgen hat minimal 1.5 Sekunden zu betragen. |
Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurechtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Sujets | Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Des Weiteren gelten Art. 42b Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich. Problematische Inhalte sind den Behörden vor dem Aushang zur Prüfung vorzulegen. | |
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen | www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung
Weiterführende Informationen
– Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS) – «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ) – «Standards Stadträume» (TAZ) – «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021) – VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Wichtige Adressen
– Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum – Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege – Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten – Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen – Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche – Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum – Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich |
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.