Die Friedensrichterämter der Stadt Zürich schlichten bei rechtlichen Streitigkeiten in den Bereichen Arbeitsrecht, Erbrecht, Geld, Persönlichkeitsverletzung oder nachbarschaftlichen Streitigkeiten.
Nicht zuständig sind sie hingegen für Klagen zu Scheidung und Trennung, Kindesunterhalt und Sorgerecht, zum Mietrecht oder bei Ehrverletzung.
Das Schlichtungsgesuch muss schriftlich eingereicht werden. Die Formulare dazu finden Sie bei den jeweiligen Schlichtungsverfahren.
Muss ich persönlich erscheinen?
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
Wer ausserhalb des Kantons oder im Ausland wohnt, wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist, kann sich vertreten lassen. Bei Vertretung muss vor der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht eingereicht werden und die Gegenpartei wird über die Vertretung informiert.
Nichterscheinen einer Partei
Erscheint die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird das Verfahren weitergeführt, als wäre keine Einigung zustande gekommen.
Abschluss des Verfahrens
Während der Schlichtungsverhandlung wird versucht, eine Lösung zu finden, die für beide Parteien akzeptabel ist. Das Ergebnis wird protokolliert und in einer Verfügung festgehalten.
Die möglichen Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens sind:
- Die beklagte Partei erkennt die Forderung an.
- Die klagende Partei zieht die Klage zurück.
- Beide Parteien einigen sich auf einen Vergleich.
- Die Parteien sind sich weiterhin uneinig.
Die klagende Partei kann die Klage jederzeit zurückziehen, und die beklagte Partei kann die Klage jederzeit anerkennen, nachdem das Verfahren begonnen hat.
Die Parteien sind sich uneinig: Entscheid und Entscheidvorschlag
Scheitert der Schlichtungsversuch wird der klagenden Partei auf Antrag die Klagebewilligung ausgestellt. Danach hat die klagende Partei 90 Tage Zeit, ein Verfahren am Bezirksgericht einzuleiten.
Entscheid
Beträgt der Streitwert weniger als 2000 Franken, kann die klagende Partei bei Scheitern des Schlichtungsversuchs einen Antrag auf Entscheid stellen. Friedensrichter*innen können ein Urteil erlassen, wenn der Sachverhalt mit Beweisen geklärt werden kann.
Entscheidvorschlag
Beträgt der Streitwert weniger als 10'000 Franken, können Friedensrichter*innen bei Scheitern des Schlichtungsversuchs einen Entscheidvorschlag erlassen. Nach Zustellung haben beide Parteien 20 Tage Zeit, den Entscheidvorschlag schriftlich abzulehnen, wenn sie nicht einverstanden sind. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich.
Gebühren
Für die Bearbeitung von Schlichtungsgesuchen fallen Gebühren an, die gemäss der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich festgelegt sind. Diese Gebühren umfassen Schreib- und Zustellgebühren sowie die Kosten für Porto und Telekommunikation. Von der klagenden Partei kann ein Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtsgebühren verlangt werden.
Auskünfte und Beratungen am Schalter oder telefonisch sind kostenlos.
Nicht-vermögensrechtliche Verfahren
In nicht-vermögensrechtlichen Verfahren liegen die Gebühren zwischen 100 und 850 Franken.
Vermögensrechtliche Verfahren
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten variieren die Gebühren zwischen 65 und 1240 Franken. Wenn die Schlichtungsbehörde über den Streitfall entscheidet oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet, kann sie die Gebühren um bis zu 50 Prozent erhöhen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Gebühren von vermögensrechtlichen Verfahren:
Streitwert Fr. | Gebührenrichtwert | mit Entscheid oder Urteilsvorschlag max. | Gebührengrenzen |
---|---|---|---|
0 bis 1 000 | 250 | 375 | 65 bis 250 |
1 000 bis 2 000 | 300 | 450 | 250 bis 420 |
2 000 bis 5 000 | 350 | 525 | 250 bis 420 |
5 000 bis 10 000 | 375 | 250 bis 420 | |
10 000 bis 50 000 | 525 | 420 bis 615 | |
50 000 bis 100 000 | 600 | 420 bis 615 | |
100 000 bis 500 000 | 950 | 615 bis 1 240 | |
ab 500 000 | 1 050 | 615 bis 1 240 |
Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien gewährt, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch die Prozesskosten zu tragen, und deren Prozess nicht aussichtslos erscheint. Wenn nötig, kann auch ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss beim Bezirksgericht eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Externer Link:Gerichte des Kantons Zürich.