Unterbringung in Gemeinden
Im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit (Art. 6 der Asylfürsorgeverordnung) sind die Gemeinden des Kantons Zürich für die Unterstützung und Unterbringung von den ihnen zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingsstatus verantwortlich.
Die AOZ führt im Auftrag von Gemeinden Kollektivunterkünfte für die Unterbringung von Personen des Asylbereichs.