Sozialhilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterstehen dem kantonalen Sozialhilferecht, welches die Bemessung der Unterstützungsleistungen regelt.
Damit gelten für sie neben den kommunalen Bestimmungen auch die SKOS Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe.
Nachhaltige berufliche und soziale Integration
Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können sich auf eine langfristige neue Lebensperspektive in der Schweiz einstellen. Die Bundesgesetzgebung im Asyl- und Ausländerbereich stellt die Integrationsförderung dieser Personen stark in den Vordergrund.
Sie werden gezielt in ihrer beruflichen und sozialen Integration gefördert und haben den gleichen Zugang zur Erwerbstätigkeit wie Ausländer*innen mit Ausweis B.
Unterstützung in der Stadt Zürich
Die AOZ unterstützt im Rahmen der Sozialhilfe in der Stadt Zürich rund 519 anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Stand Juni 2024).
Kriterien
(Asyl-)Sozialhilfe als letztes Netz: Finanzielle Unterstützung erhält nur, wer kein Einkommen oder Vermögen hat oder wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht. Wenn Anspruch auf Leistungen von anderen Sicherungssystemen wie beispielsweise Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte besteht, müssen diese zwingend geltend gemacht werden.
Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B oder F), die weniger als 7 Jahre in der Schweiz wohnhaft sind (sowie Personen mit Aufenthaltsstatus N, F oder S), können beim Intake der AOZ-Sozialberatung der Stadt Zürich einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Wohnsitz in der Stadt Zürich
- Lebensunterhalt kann nicht selbst finanziert werden
Antrag auf (Asyl-)Sozialhilfe
Möchten Sie bei der AOZ Sozialberatung Stadt Zürich einen Antrag auf Sozialhilfe stellen?
Kontakt für Anträge:
AOZ Sozialberatung
Intake
Eggbühlstrasse 15
8050 Zürich
Öffnungszeiten Intake:
Montag: 09.00 – 11.30 Uhr
Dienstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag: 09.00 – 11.30 Uhr
Freitag: 09.00 – 11.30 Uhr
Für die Erstanmeldung am Schalter braucht es keinen Termin.
Bitte beachten Sie die speziellen Öffnungszeiten (Bundesfeiertag, Weihnachten usw.). Details finden sich unter stadt-zuerich.ch/oeffnungszeiten.
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
- Entscheid des Staatssekretariats für Migration, SEM (wenn SIe diesen schon haben) oder Bestätigung, dass beim SEM der Schutzstatus beantragt wurde
- Ausweiskopien aller Personen, für die Unterstützung beantragt wird
- Miet- oder Untermietvertrag in der Stadt Zürich
- Bankverbindungen Inland und Ausland, Kontoauszüge der letzten sechs Monate von Konten in der Schweiz und im Ausland
Falls Sie noch kein Konto bei einer schweizerischen Bank oder der Schweizer Post besitzen, eröffnen Sie bitte in diesem Fall so schnell wie möglich ein Bank- oder Postkonto.
Sofern vorhanden, bringen Sie bitte folgende Dokumente mit:
- Krankenkassenpolice, Krankenkassenprämienrechnung, Krankenkassenkarte
- Arbeitsvertrag
- Einkommensabrechnungen (Lohn, Rente usw.) der letzten sechs Monate
- Unterlagen über Immobilienbesitz
Sind Sie anerkannter oder vorläufig aufgenommener Flüchtling (Ausweis B oder F), wohnen in der Stadt Zürich und sind seit über 7 Jahren in der Schweiz? Wenden Sie sich bitte an das zuständige Sozialzentrum.
Wohnen Sie nicht in der Stadt Zürich? Wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde.
Geltende Handlungsanweisungen der AOZ Sozialberatung Stadt Zürich
Die AOZ Sozialberatung übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich. Sie arbeitet gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung, Nothilfeverordnung, Ausländer- und Integrationsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Zivilgesetzbuch. Die Handlungsanweisungen der AOZ (HAWD) gelten ergänzend zu den Handlungsanweisungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (HAW) und präzisieren die gesetzlichen Grundlagen für die praktische Umsetzung. Den Handlungsanweisungen sind die Richtlinien der Sozialbehörde übergeordnet.
Unterstützung im Auftrag von Gemeinden
Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Sozialhilfe, die Personen aus dem Flüchtlingsbereich von Gesetzes wegen zustehen. Dazu gehören die Ausrichtung der Sozialhilfe aber auch die Unterbringung und Betreuung von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Kollektivunterkünften oder individuellem Wohnraum.
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen an eine Fachorganisation auslagern möchten.
Aktuelle Mandate
Die AOZ unterstützt im Rahmen der Sozialhilfe in einzelnen Gemeinden ausserhalb der Stadt Zürich rund 440 anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Stand Juni 2024).
Aktuelle Gemeindemandate für die Unterstützung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und/oder anerkannten Flüchtlingen
Affoltern am Albis | Rifferswil |
Birmensdorf | Rüti |
Bubikon | Schlieren |
Dällikon | Schwerzenbach |
Dietikon | Seuzach |
Dietlikon | Volketswil |
Fischenthal | Wald |
Geroldswil | Wangen-Brüttisellen |
Kappel am Albis | Wetzikon |
Küsnacht | Winkel |
Niederhasli | Zell |
Opfikon |
Gesetzliche Grundlagen
Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz ( (SHG) und die dazugehörige Verordnung die Sozialhilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
Berechnungsgrundlage
Die SKOS-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Im Kanton Zürich sind diese Empfehlungen gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz verbindlich.
Sozialhilfepraxis
Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfehandbuch des kantonalen Sozialamts.
Weitere Informationen
Sozialberatung & Asylbetreuung Standort Schlieren
Sozialberatung & Asylbetreuung Standort Wetzikon