Zu den Voraussetzungen für das Einleiten einer Betreibung gehören unter anderem der richtige Betreibungsort und ein ausreichender Forderungsgrund. So müssen Sie vorgehen, wenn es sich um mehrere Schuldner*innen oder um geschuldete Alimente (Unterhaltsbeiträge) handelt.
Der Ort, an dem Sie eine Betreibung einleiten, ist je nach Situation eine andere:
- Natürliche Personen sind am Ort des Wohnsitzes zu betreiben.
- Wochenaufenthalter*innen an ihrem Hauptdomizil
- Unter elterlicher Sorge stehende Kinder am Wohnsitz der Inhaberin/des Inhabers der elterlichen Sorge
- Schuldner*innen ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort
- Erbschaften: der Ort, an dem die Erblasserin/der Erblasser zur Zeit ihres/seines Todes betrieben werden konnte
- Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften an deren Sitz
- Einzelunternehmen am Ort des Inhabers/der Inhaberin. Einzelfirmen sind im Betreibungsverfahren nicht parteifähig.
- Umfassend verbeiständete Personen an ihrem Wohnsitz bei der Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde. Zuständig in der Stadt Zürich: Betreibungsamt Zürich 4
- Nicht im Handelsregister eingetragene Vereine am Ort der Verwaltung bzw. am Wohnsitz des Präsidenten/der Präsidentin
- Die Stockwerkeigentümergemeinschaft dort, wo sich die gemeinschaftliche Liegenschaft befindet
- Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes: entweder am Ort der Sache oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners/der Schuldnerin
- Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes im Retentionsverfahren: am Ort der Sache, wo das Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde
- Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes: dort, wo sich das Grundpfand befindet
- Arrest: wo sich die Vermögenswerte befinden
- Wechsel: Betreibungsort des Schuldners/der Schuldnerin
Forderung: Darunter versteht man den Forderungsbetrag in Schweizer Franken. Teilzahlungen sind von der Forderungssumme abzuziehen und der Verzugszins entsprechend zu berechnen.
Forderungsgrund: Die Betriebenen müssen aus dem auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Grund der Forderung einfach und klar erkennen können, worum es sich handelt.
Ein genügender Forderungsgrund ist z. B.:
- Rechnung vom ...
- Darlehen vom ..., fällig seit ...
- Mietzins vom ... bis ... für die Wohnung ...
- Schriftliche Schuldanerkennung vom ...
Ein ungenügender Forderungsgrund ist z. B.:
- Schadenersatz
- Kapitalforderung vom ...
- Rechnung
- Verlustschein vom ...
- Alimente
- Honorar
Bei wiederkehrenden Leistungen muss die Zeitspanne erwähnt werden:
- Alimente/Unterhaltsbeiträge für ..., vom ... bis ..., Fr. ... monatlich
- Rechnung Telekomkosten Anschluss ... vom ... bis ...
- Prämie Krankenkasse/Versicherung vom ... bis ...
Im Falle eines Rechtsvorschlags können Richter*innen die Beseitigung des Rechtsvorschlags insbesondere bei periodischen Leistungen verweigern, wenn der Forderungsgrund ungenügend umschrieben ist.
Ungenügende Gründe müssen die Gläubiger*innen kostenpflichtig nachbessern.
Betreibungsbegehren können auch während Betreibungsferien und Rechtsstillstand gestellt werden. Reichen Sie das Begehren auf Papier dem zuständigen Betreibungsamt vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben ein.
Wichtig: Sie dürfen das Begehren nicht als E-Mail-Anhang senden. Nur über die Plattform eSchKG können digitale Begehren den Betreibungsämtern übermittelt werden.
Ergänzen Sie Betreibungsbegehren für Unterhaltsbeiträge mit diesen Angaben:
- Schuldner*in: genaue Namen, Vornamen, richtige Adresse
- Gläubiger*in: Name, Vorname, Adresse
Forderungsgrund:
- unterhaltsberechtigte Person mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum
- monatlicher Unterhaltsbeitrag für diese Person, Liste der ausstehenden Monatszahlungen
- welche Alimente wurden nicht und welche bevorschusst
- Rechtsgrund (Trennungs-/Scheidungsurteil usw.)
Betreibende Gläubiger*innen im Ausland müssen in der Schweiz ein Domizil wählen (Art. 67 Absatz 1 Ziffer 1 SchKG). In diesem Fall ist ein*e Vertreter*in in der Schweiz für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen zu bestimmen. Betreibungskosten sind vorzuschiessen.
- Pro Betreibungsbegehren ist nur eine Person als Schuldner*in zulässig.
- Für mehrere Schuldner*innen ist je ein Betreibungsbegehren einzureichen.
- Haften mehrere Personen solidarisch, ist dies in den einzelnen Betreibungsbegehren zu erwähnen und gegenseitig zu verweisen.
- Werden Mitschuldner*innen betrieben, so ist gegen jede*n derselben ein besonderes Betreibungsbegehren einzureichen.
- Ist das Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft gerichtet, so haben Gläubiger*innen deren Vertretung zu bezeichnen, der die Betreibungsurkunden zuzustellen sind. Falls eine solche nicht bekannt ist, den Erben oder die Erbin.
- Sind die Schuldner*innen verheiratet und unterstehen dem Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB), so sind im Betreibungsbegehren auch Name, Vorname und genaue Adresse seines oder ihres Ehegatten anzugeben. Alle Betreibungsurkunden werden in diesem Fall auch dem Ehegatten zugestellt, und dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben (Art. 68a SchKG).
- Bei Betreibungen gegen eine Ehefrau, die der Güterverbindung oder externen Gütergemeinschaft untersteht (ZGB Fassung 1907, Art. 9e und 10 Schlusstitel) gilt Folgendes: Wenn die Gläubiger*innen Befriedigung nicht nur aus dem Sondergut beansprucht, sondern auch aus dem eingebrachten Gut der Ehefrau bzw. aus dem Gesamtgut, haben sie im Betreibungsbegehren auf den Güterstand hinzuweisen und ausdrücklich die Zustellung eines Zahlungsbefehls und der übrigen Betreibungsurkunden auch an den Ehemann zu verlangen; dies unter Angabe von Name, Vorname und genauer Adresse. Dieser kann ebenfalls Rechtsvorschlag erheben. Wenndie Gläubiger*innen den altrechtlichen Güterstand weder kennen noch kennen sollten, genügt es, die Ehefrau allein zu betreiben (Art. 9e Abs. 2 und 10a Abs. 1 Schlusstitel ZGB).
- Wird für eine Erbschaft betrieben, so sind im Betreibungsbegehren die Namen aller Erb*innen anzugeben.
- Ist die Forderung pfandgesichert, so ist dies auf dem Begehren unter «Bemerkungen» anzugeben. Das Pfand, der Ort, wo das Pfand liegt, sowie Namen und Adressen allfälliger Dritteigentümer*innen des Pfandes sind aufzuführen. Ist das Pfand ein Grundstück, so ist anzugeben, ob dieses dem Schuldner oder der Schuldnerin und/oder Dritteigentümer*innen als Familienwohnung dient. Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge, so hat der betreibende Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen ausdrücklich zu verlangen.
- Ist für die Forderung Arrest gelegt, so sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Arresturkunde anzugeben.
- Die Gläubiger*innen, die Vermieter*in oder Verpächter*in von Geschäftsräumen sind, und das Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses noch nicht gestellt haben, müssen dieses gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren stellen.
- Verlangen die Gläubiger*innen die Wechselbetreibung, so haben sie dies ausdrücklich zu bemerken und den Wechsel oder Check beizulegen.
Einleitungsverfahren (SchKG Artikel 67–87)
- Betreibungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Zahlungsbefehl: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Rechtsvorschlag: von Schuldner*in an Betreibungsamt
- Beseitigung Rechtsvorschlag: von Gläubiger*in an Gericht (siehe auch «Rechtsvorschlag beseitigen»)
Fortsetzungsbegehren (SchKG Artikel 88–150)
Wird die Betreibung nach dem obigen Einleitungsverfahren fortgeführt, gelten folgende Schritte, siehe auch «Betreibung auf Pfändung oder Konkurs»:
- Fortsetzungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Pfändungsankündigung: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Pfändung: Betreibungsamt
- Pfändungsurkunde: von Betreibungsamt an Gläubiger*in
- Verwertungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Aufschub: Schuldner*in
- Verwertung: Betreibungsamt
- Verteilung: von Betreibungsamt an Gläubiger*in
- Verlustschein: von Betreibungsamt an Gläubiger*in (siehe auch: Verlustschein)
- (Neues Verfahren)
Einleitungsverfahren (SchKG Artikel 67–87)
- Betreibungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Zahlungsbefehl: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Rechtsvorschlag: von Schuldner*in an Betreibungsamt
- Beseitigung Rechtsvorschlag: von Gläubiger*in an Gericht (siehe auch «Rechtsvorschlag beseitigen»)
Fortsetzung (SchKG Artikel 88, 39, 159–176, 43)
Wird die Betreibung nach dem obigen Einleitungsverfahren fortgesetzt, gelten folgende Schritte, siehe auch «Betreibung auf Pfändung oder Konkurs»:
- Fortsetzungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Konkursandrohung: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Gesuch Konkurseröffnung: von Gläubiger*in an Gericht
- Konkurseröffnung: Konkursgericht
- Konkursverfahren: Konkursamt
- Verlustschein: von Konkursamt an Gläubiger*in (siehe auch: Verlustschein)
Einleitungsverfahren (SchKG Artikel 67–87, 151–154)
- Betreibungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Zahlungsbefehl: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Rechtsvorschlag: von Schuldner*in an Betreibungsamt
- Beseitigung Rechtsvorschlag: von Gläubiger*in an Gericht (siehe auch «Rechtsvorschlag beseitigen»)
Verwertungsverfahren (SchKG Artikel 155–158)
Wird die Betreibung nach dem obigen Einleitungsverfahren fortgeführt, gelten folgende Schritte:
- Verwertungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt (siehe auch «Verwertung»)
- Schätzungsurkunde: Betreibungsamt
- Aufschub: Schuldner*in
- Verwertung Faustpfand: Betreibungsamt
- Verteilung: von Betreibungsamt an Gläubiger*in
- Pfandausfallschein: von Betreibungsamt an Gläubiger*in
- Neues Verfahren: Gläubiger*in
Einleitungsverfahren (SchKG Artikel 67–87, 151–154 VZG)
- Betreibungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt
- Sperre Miet-/Pachtzinsen: von Betreibungsamt an Mieter*in/Pächter*in
- Zahlungsbefehl: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Rechtsvorschlag: von Schuldner*in an Betreibungsamt
- Beseitigung Rechtsvorschlag: von Gläubiger*in an Gericht (siehe auch «Rechtsvorschlag beseitigen»)
Verwertungsverfahren (SchKG Artikel 155–158 VZG)
Wird die Betreibung nach dem obigen Einleitungsverfahren fortgesetzt, gelten folgende Schritte:
- Verwertungsbegehren: von Gläubiger*in an Betreibungsamt (siehe auch «Verwertung»)
- Verwaltung Grundstück: Betreibungsamt
- Aufschub: von Betreibungsamt an Schuldner*in
- Schätzung Grundstück: von Betreibungsamt an Schuldner*in und Gläubiger*in
- Spezialanzeige: von Betreibungsamt an Schuldner*in und Gläubiger*in
- Veröffentlichung Steigerung: Betreibungsamt
- Lastenverzeichnis Steigerungsbedingungen: Betreibungsamt
- Öffentliche Besichtigungen: Betreibungsamt
- Verwertung: Betreibungsamt
- Verteilung: Betreibungsamt
- Pfandausfallschein: von Betreibungsamt an Gläubiger*in
Die Betreibungskosten sind von den Gläubiger*innen vorzuschiessen; dagegen sind diese berechtigt, die Kosten von den Zahlungen der Schuldner*innen vorab zu erheben. Wird der Vorschuss nicht gleichzeitig mit der Stellung des Begehrens geleistet, so kann das Betreibungsamt die verlangte Amtshandlung einstweilen unterlassen. Darüber hat es den Betreibenden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Vorschusses Mitteilung zu machen. Nichteinhalten der angesetzten Frist hat den Hinfall des eingereichten Begehrens zur Folge.
Bei der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes gilt: Wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB) verlangt, ist dem Betreibungsamt ein Kostenvorschuss zu leisten – dies neben der Gebühr für den Zahlungsbefehl und für die zur Miet- und Pachtzinssperre erforderlichen Massnahmen. Und zwar auch dann, wenn zur Zeit der Anhebung der Grundpfandbetreibung das betreffende Grundpfand gepfändet ist (Art. 91 VZG).
Weitere, forderungsunabhängige Gebühren
Beim Vollzug von Pfändungen mit Verlustschein können weitere Gebühren anfallen.