Eine der beiden Voraussetzungen muss erfüllt sein, damit Sie als Gläubiger*in das Betreibungsverfahren fortführen können:
- Der Schuldner oder die Schuldnerin hat im Zahlungsbefehlsverfahren nicht Rechtsvorschlag erhoben
oder - Sie haben den Rechtsvorschlag beseitigen können und der Entscheid ist vollstreckbar.
Das Betreibungsamt entscheidet, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Ausschlaggebend sind
- die Eigenschaft des Schuldners oder der Schuldnerin (z. B. Handelsregister-Eintrag)
- die Art der Forderung
Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung abgeschlossen hat, erhalten Sie als Gläubiger*in entweder
- eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden oder
- einen Verlustschein, wenn nichts oder zu wenig pfändbar war.
Hat das Betreibungsamt dem Schuldner oder der Schuldnerin eine Konkursandrohung zugestellt, ist das Verfahren beim Betreibungsamt beendet.
Als Gläubiger*in können Sie nun beim Konkursgericht ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen. Beachten Sie dabei die einzuhaltenden Fristen. Das Konkursgericht verlangt zudem einen Kostenvorschuss von etwa 1800 Franken. Es empfiehlt sich der Versand per Einschreiben.
Zuständig: Konkursgericht, Bezirksgericht Zürich
Postadresse:
Bezirksgericht Zürich
Konkursgericht
Postfach
8036 Zürich