Wer Geschäftsräume vermietet oder verpachtet, kann die Forderungen für Miet- oder Pachtzins mit der so genannten Retention absichern. Vermieter*innen oder Verpächter*innen können Gegenstände, die sich in den vermieteten Räumen befinden, zurückbehalten.
Will ein*e Vermieter*in vom Retentionsrecht Gebrauch machen, muss er oder sie beim Betreibungsamt ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen. Dieses Begehren muss er oder sie am Ort der vermieteten Räume stellen. Das Begehren muss vor oder mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden.
In das Retentionsverzeichnis werden nicht alle Gegenstände der Mieterschaft bzw. der Pächterin oder des Pächters aufgenommen. Der Wert der Gegenstände im Verzeichnis beschränkt sich auf höchstens den verfallenen Jahreszins. Ist zu befürchten, dass die Mieterschaft Gegenstände entfernt, kommt ein laufender Halbjahreszins dazu. Bei der Pacht werden Gegenstände im Gegenwert des verfallenen sowie des laufenden Pachtzinses aufgenommen.
In das Retentionsverzeichnis werden bewegliche und verwertbare Sachen aufgenommen, mit denen die Geschäftsräume eingerichtet wurden oder die darin benutzt werden. Sachen eines Untermieters oder einer Untermieterin können ebenfalls aufgenommen werden, wenn dieser Zins nicht bezahlt wurde. Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie ein*e Vermieter*in.